Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 1273
Eine Vielzahl von Verstößen ist nach § 8 SchwarzArbG als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, die mit Geldbuße geahndet werden können. Inzwischen wurden die Bußgeldnormen in § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–c SchwarzArbG gestrichen, da sie in der Praxis nahezu bedeutungslos waren. Sie setzten eine vorsätzliche Begehung voraus. Damit lag regelmäßig eine Strafbarkeit wegen Betrugs nach § 263 StGB (Leistungsmissbrauch) vor. Die Anwendbarkeit der Ordnungswidrigkeitentatbestände war daher regelmäßig nach § 21 OWiG ausgeschlossen.
Die fahrlässige Verwirklichung von Mitteilungspflichtverletzungen wird weiterhin nach § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II, § 404 Abs. 2 Nr. 26, 27 SGB III und § 13 AsylbLG abgedeckt.
Zum leichtfertigen Vorenthalten von Sozialbeiträgen gem. § 8 Abs. 3 SchwarzArbG n.F. s. Rz. 1268.7 und 1275.2.
Rz. 1274
Als Folgeänderung zur Aufhebung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–c SchwarzArbG konnte auch der frühere Straftatbestand des Erschleichen von Sozialleistungen (nach dem SGB oder dem AsylbLG) im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (§ 9 SchwarzArbG) entfallen. Dieser gegenüber dem Betrug gem. § 263 StGB subsidiäre Vorfeldtatbestand, der weder einen Irrtum noch eine Bereicherungsabsicht voraussetzte, hatte sich auch in der Praxis als irrelevant erwiesen.
Rz. 1275
§ 8 Abs. 1 SchwarzArbG enthält keine Definition, wann eine Dienst- oder Werkleistung "in erheblichem Umfang" i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchwarzArbG vorliegt. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Leistungserbringung einen hohen Aufwand erfordert oder das gezahlte Entgelt einen maßgeblichen Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Nach Fehn soll dann davon auszugehen sein, wenn die Leistungen über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten ohne große Unterbrechung erbracht worden sind oder das gezahlte Entgelt 3.000 EUR übersteigt. Es erscheint aber wenig sinnvoll, dabei eine feste Regel aufzustellen. So kann auch nach der Rspr. aus dem Umstand, dass ein Unternehmen Schwarzarbeiten ausführt, nicht allein die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Unternehmer durch diese Tätigkeit auch einen Gewinn erzielt.
Rz. 1275.1
§ 8 Abs. 2 SchwarzArbG betrifft Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Prüfungen.
Rz. 1275.2
Nach dem neuen Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 3 SchwarzArbG wird auch das leichtfertige Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen mit Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet (s. Rz. 1268.7).
Rz. 1275.3
§ 8 Abs. 4 SchwarzArbG betrifft das Ausstellen oder Inverkehrbringen unrichtiger Belege im Zusammenhang mit dem Vortäuschen von Dienst- und Werkleistungen.
Besonders schwere Fälle sind dabei die grob eigennnützige oder bandenmäßige Begehung (§ 8 Abs. 5 SchwarzArbG).
Rz. 1275.4
Gemäß § 8 Abs. 6 SchwarzArbG kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Abs. 5 mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR, in den Fällen des Abs. 4 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und e, Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. d und e sowie in den Fällen des Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR, in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR, in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Rz. 1275.5
Nicht bußgeldbewehrt sind die nicht gewinnorientierte Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe (§ 8 Abs. 7 SchwarzArbG).
Rz. 1275.6
Gemäß § 8 Abs. 9 SchwarzArbG wird eine Geldbuße wird in den Fällen des Abs. 3 (s. Rz. 1268.7, 1275.2) nicht festgesetzt, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach gegenüber der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge und die Gründe für die Nichtzahlung mitteilt und sie fristgemäß nachentrichtet.