(1) Erlebensfallleistung an den Versicherungsnehmer

 

Rz. 1702

[Autor/Stand] Für die erbschaft- und schenkungsteuerliche Erfassung von Einzahlungen, Auszahlungen oder sonstigen Übertragungen ist zwischen dem Erlebensfall und dem Todesfall zu unterscheiden[2] (allgemein zur Hinterziehung von Erbschaft- und Schenkungsteuer s. Rz. 1515).

 

Rz. 1703

[Autor/Stand] Die Versicherungsleistung wird im Erlebensfall an den Versicherungsnehmer selbst ausgezahlt. Damit unterfällt die Versicherungsleistung nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Zur Übernahme von Versicherungsprämien s. Blusz, NWB 2016, 2741.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023

(2) Erlebensfallleistung an einen Dritten

 

Rz. 1704

[Autor/Stand] Neben der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer besteht auch die Möglichkeit, dass die Versicherungsleistung als Erlebensfallleistung an einen Dritten ausgezahlt wird. In diesem Fall wird die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Dritten steuerlich gem. § 7 Abs. 1 ErbStG, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG bei der Schenkungsteuer erfasst. Bemessungsgrundlage ist dann der Nennwert der Versicherungsleistung im Erlebensfall.

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023

bb) Todesfall

 

Rz. 1705

[Autor/Stand] Im Todesfall, also bei Versterben der versicherten Person, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers (§ 1922 BGB), wenn zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsnehmer Personenidentität besteht und im Versicherungsvertrag keine Bezugsberechtigung getroffen wurde[2]. In diesem Fall können die Erben von der Versicherungsgesellschaft die Auszahlung der Versicherungsleistung verlangen. Bei Auszahlung der Versicherungsleistung an die Erben unterliegt der Auszahlungsbetrag in voller Höhe der Erbschaftsteuer. Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bemisst sich dann nach der Versicherungssumme und der Versicherungsleistung im Todesfall.

 

Rz. 1706

[Autor/Stand] Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss oder später eine Bezugsrechtsregelung getroffen hat, nach der ein Dritter als Bezugsberechtigter eingesetzt wurde. Dann liegt ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. §§ 328 ff. BGB vor und die Auszahlung der Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass. Durch die Vereinbarung der Bezugsberechtigung gehört die Versicherungssumme für den Todesfall bereits zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers nicht mehr zum Vermögen des Versicherungsnehmers.

  • Die Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten unterfällt bei Personenidentität von Versicherungsnehmer und versicherter Person dann gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG voll der Erbschaftsteuer[4].
  • Bei Personenverschiedenheit von Versicherungsnehmer und versicherter Person stellt der Erwerb des Bezugsberechtigten eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden dar[5], § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
 

Rz. 1707

[Autor/Stand] Stirbt der Versicherungsnehmer und ist dieser nicht zugleich versicherte Person (Personenverschiedenheit) und wurde eine Bezugsrechtsregelung getroffen, nach der ein Dritter als widerruflicher Bezugsberechtigter eingesetzt wurde, ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Das fortbestehende Vertragsverhältnis fällt in diesem Fall in den Nachlass. Die Bewertung erfolgt gem. § 12 Abs. 4 BewG: Anzusetzen sind in der Erbschaftsteuererklärung zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder unter Nachweis der geringere Rückkaufswert[7].

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[2] Geck, KÖSDI 2007, 15584.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[4] Brüggemann, ErbBstg 2012, 138; ErbBStG 2/20, 35.
[5] Geck, KÖSDI 2007, 15584.
[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.08.2023
[7] Geck, KÖSDI 2007, 15584.

cc) Sog. Termfix-Verträge

 

Rz. 1708

[Autor/Stand] Bei Termfix-Versicherungen[2] handelt es sich um Lebensversicherungen mit einem festen Auszahlungstermin. Die Versicherungssumme wird nur zu dem bei Vertragsabschluss festgelegten Termin fällig, auch wenn die versicherte Person vor diesem Fälligkeitstermin stirbt. In der Regel ist die versicherte Person identisch mit dem Versicherungsnehmer und Erblasser. Nach dem Todesfall wird die Versicherung bis zur Fälligkeit beitragsfrei. Solche Versicherungen werden z.B. zur Sicherung der Ausbildungskosten der Kinder eingesetzt. Nach BFH[3], dem sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, entsteht die Erbschaftsteuer bei Termfix-Versicherungen in Form von Kapitallebensversicherungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beim Tod des Erblassers und nicht erst zu dem späteren Fälligkeitstermin. Grund ist der bereits feststehende Auszahlungszeitpunkt und die Kenntnis über die Höhe der Versicherungssumme. Als Wert ist der nach § 12 Abs. 3 BewG abgezinste Betrag der feststehenden Versicherungsleistung anzusetzen. Diskutiert wurde bisher die Frage, ob dieses Ergebnis auf Termfix-Versicherungen in Form von fondsgebundenen Lebensversicherungen übertragen werden kann. Grund für die Diskussion war die Tatsache, dass zwar für diese auch ein fester Fälligkeitszeitpunkt besteht. Jedoch bestehen Unsicherheiten über die Hö...

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