I. Bestimmtheitsgrundsatz und Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2, 104 Abs. 1 GG)
Schrifttum:
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1. § 370 Abs. 1 AO als Blankettvorschrift?
Rz. 20
Als Tathandlung setzt § 370 AO voraus, dass der Täter der FinB über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Abs. 1 Nr. 1), sie pflichtwidrig über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Abs. 1 Nr. 2) oder aber pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (Abs. 1 Nr. 3). Als Taterfolg müssen dadurch entweder Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Damit ist deutlich, dass die Frage nach dem Vorliegen dieser Merkmale ohne das Steuerrecht schlechthin nicht beantwortet werden kann. Ob ein Steuerverkürzungserfolg eingetreten ist, lässt sich bspw. ohne das jeweils einschlägige Einzelsteuergesetz nicht sagen.
Rz. 21
Daraus wird abgelei...