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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / bb) Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Berichtigung nach § 153 AO


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Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
 

Rz. 1783

[Autor/Stand] Grundsätzlich in Betracht käme ferner eine Strafbarkeit der Verantwortlichen auf Erwerberseite nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Voraussetzung wäre dazu, dass nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt wird, dass die ursprünglichen Erstattungsanträge (Körperschaftsteuererklärungen i.V.m. den Steuerbescheinigungen und ab 2009 zusätzlich der Berufsträgerbescheinigung als Anlagen) ohne Vorsatz unrichtig oder unvollständig abgegeben wurden, und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist.

 

Rz. 1784

[Autor/Stand] Geht man davon aus, dass die abgegebenen Erklärungen in Form der Erstattungs- bzw. Anrechnungsanträge gemessen an dem damals erkennbaren Empfängerhorizont der FinB richtig waren, scheidet § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO aus. Eine einmal abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unrichtig, dass sich die Rspr. bzw. Verwaltungsauffassung nachträglich ändert[3].

 

Rz. 1785

[Autor/Stand] Weitere "Hürde" für die Annahme eines strafbaren Verhaltens ist, dass es im Rahmen von § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auf positive Kenntnis der Unrichtigkeit ankommt[5]. Es lässt sich m.E. gut vertreten, dass eine positive Kenntnis bis zur endgültigen Klärung durch den BFH, ob ein Leerkäufer in Cum-Ex-Konstellationen zur Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigt sein kann, ausscheidet.

 

Rz. 1786

[Autor/Stand] Gegen eine Berichtigungspflicht spricht ferner ein eher formales Argument: Fraglich ist nämlich, ob es überhaupt zu der von § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorausgesetzten Steuerverkürzung kommen kann. Nach der Legaldefinition in § 370 Abs. 4 Satz 1 AO sind Steuerverkürzungen im Festsetzungsverfahren erlangte Vorteile, während außerhalb des Festsetzungsverfahrens erlangte begünstigende Verfügungen der FinB als Erlangung eines sonstigen Steuervorteils zu qualifizieren sind (s. Rz. 425)[7]. Da die Kapitalertragsteuer-Anrechnungsverfügungen im Erhebungs-, nicht aber im Festsetzungsverfahren ergehen, handelt es sich um sonstige Steuervorteile. Die drohende oder eingetretene Erlangung sonstiger Steuervorteile führt jedoch nach dem Wortlaut des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zu einer Anzeige- und Berichtigungspflicht.

 

Rz. 1787

[Autor/Stand] Gegebenenfalls bietet sich gleichwohl eine vorsorgliche Offenlegung gegenüber der FinB an.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[3] Seer in Tipke/Kruse, § 153 AO Rz. 8; FG Berlin v. 11.3.1998 – 6 K 6305/93, EFG 1998, 1166; FG München v. 6.9.2006 – 1 K 55/06, EFG 2007, 161; Heuermann in HHSp., § 153 AO Rz. 9.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[5] Ein bloßes Erkennen-Können bzw. Erkennen-Müssen reicht nicht aus; s. AEAO Nr. 2.4 zu § 153 AO.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023
[7] Hellmann in HHSp., § 370 AO Rz. 120; Grötsch in JJR9, § 370 AO Rz. 140.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2023

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