Rz. 323
[Autor/Stand] Der Nichtabgabe einer Steuererklärung steht nach allgemeiner Meinung[2] die verspätete Abgabe von Steuererklärungen gleich. Mittelbar lässt sich dies auch aus § 370 Abs. 4 Satz 1 AO ableiten, wonach eine Steuerverkürzung auch dann vorliegt, wenn die Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt wird (s. dazu näher Rz. 450, 460). Im Fall verspäteter Abgabe der Erklärung kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO vorliegen (s. dazu § 371 Rz. 147, 168 ff.).
Rz. 324
[Autor/Stand] Eine Verspätung liegt nicht vor, wenn die Frist zur Abgabe der Erklärung nach § 109 AO verlängert wurde[4]. Zweifelhaft ist, ob das auch für eine rückwirkende Fristverlängerung gilt, da dann der Tatbestand bereits erfüllt war. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine individuell gewährte Fristverlängerung handelt oder um eine allgemeine Fristverlängerung, wie sie früher (jetzt § 149 Abs. 3 AO) z.B. den Angehörigen der steuerberatenden Berufe häufig durch Verwaltungserlasse gewährt wurde[5]. Voraussetzung der Fristverlängerung im letzteren Fall ist, dass ein Steuerberater tatsächlich und nicht nur zum Schein beauftragt wurde[6]; eine mit sofortiger Wirkung ausgesprochene Kündigung des Mandatsverhältnisses führt jedoch nicht dazu, dass die Fristverlängerung ohne weiteres entfällt[7]. Die FinB kann die ausstehende Steuererklärung aber mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern[8]. Wird eine Fristverlängerung durch Behauptung unwahrer Tatsachen erschlichen, so liegt darin eine Verwirklichung der Tatbestandsalternative des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Rz. 325– 326
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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