Rz. 1282

[Autor/Stand] Insoweit können die Nichtvorlage von Ausweispapieren oder des sog. schriftlichen Hinweises (vgl. § 2a Abs. 2 SchwarzArbG) bei Prüfungen der Zollverwaltung oder die Verletzung der Mitwirkungs- und Duldungspflichten anlässlich einer solchen Prüfung (s. dazu §§ 3, 4, 5 Abs. 3 SchwarzArbG sowie § 17 Satz 1 AEntG in Rz. 1288 ff.) als Ordnungswidrigkeiten gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1–5 SchwarzArbG bzw. § 23 Abs. 1 Nr. 2–4, 8–9 AEntG mit Geldbußen von bis zu 1.000, 5.000 bzw. 30.000 EUR geahndet werden.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2019

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