Rz. 1542
[Autor/Stand] Nach st. Rspr. des BGH[2] gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will oder dessen Verkürzung mindestens billigend in Kauf genommen hat. Wenn der Täter irrtümlich annimmt, dass kein Steueranspruch entstanden ist, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, so dass eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ausscheidet (§ 16 StGB Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 369 Abs. 2 AO).
Zum Vorsatz[3] und zum Irrtum[4] über die Steuer- und Abgabenpflicht s. grundlegend Rz. 657 ff.[5] sowie die Beispiele in Rz. 663 und zur neueren Rspr. zum Vorsatz der Verkürzung von Tabaksteuer s. auch Rz. 1548.1.
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