Schrifttum:

Blank, Zum objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO beim Kleinunternehmer nach § 19 UStG, wistra 1992, 51; Dörn, Zur Strafverfolgung und Nichtabgabe und der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen, wistra 1989, 290; Dörn, Strafverfolgung der Nichtabgabe von Steuererklärungen, wistra 1991, 10; Dörn, Die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen – ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wistra 1992, 129; Dörn, Nichtabgabe von Steuererklärungen, wistra 1993, 241; Dörn, Strafverfolgung der Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Stbg 1996, 447; Hegemann/Querbach, Erweiterte Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung bei zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer, DStR 2001, 557; Heuel, Hinterziehung von Umsatzsteuer, Köln 2021; Heuermann, Probleme des Vorsteuerabzugsrechts, MwStR 2017, 729; Hofmann, Steuerstrafrechtliche Behandlung der Nichtabgabe von Steuer-Anmeldungen und -Voranmeldungen durch die Finanzverwaltung, DStR 1997, 1790; Kemper, Qualifizierung der Umsatzsteuerhinterziehung und ihre systematische Bekämpfung, UR 2006, 56; Klawitter, Bedeutung des § 14 Abs. 3 UStG im Steuerstrafverfahren, UR 1997, 83; Leplow, Scheingutschriften und strafbewehrte Erklärungspflicht des Nichtunternehmers, PStR 2010, 38; Lohse, Vorsteuerabzug bei Steuerhinterziehung und Missbrauch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, BB 2006, 2222; Madauß, Vorsteuern und Kompensationsfähigkeit – Wie ist der "Status Quo" in der Praxis?, ZWH 2021, 1; Menke, Folgen unterlassenen Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger Hinterziehung von Umsatzsteuer, wistra 2006, 167; Müller, Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung im Strafrecht – Folgen unternehmerischen Fehlverhaltens, AO-StB 2004, 371; Müller, Die Umsatzsteuerhinterziehung, AO-StB 2008, 80; Reiß, Zum "Konkurrenzverhältnis" der Umsatzsteuerhinterziehung für Voranmeldungszeiträume und für das Kalenderjahr, in FS Samson 2010, S. 571; Riehl, Zur Frage der Tatbeendigung in Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung nach § 370 AO durch einen steuerlich beratenen Unternehmer, wistra 1996, 130; Rolletschke, Die wiederholte Steuerhinterziehung, wistra 2002, 332; Rolletschke, Die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung und das nemo-tenetur-Prinzip, wistra 2004, 246; Sachtleben, Elektronische Rechnungen – Auswirkungen und Probleme des neuen § 14 IV UStG, DB 2001, 614; Schwartz, Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen, PStR 2012, 116; Spatscheck/Alvermann, Neue Perspektiven und Beratungshinweise zur Umsatzsteuerhaftung nach § 14 Abs. 3 UStG, INF 1999, 462; Spatscheck/Kamps, Scheinrechnungen i.S.v. § 14 Abs. 3 UStG, PStR 1999, 77; Vogelberg, Sanktionscharakter des § 14 Abs. 3 UStG ist mit EU-Recht nicht vereinbar, PStR 2000, 271.

1. Umsatzsteuervoranmeldungen

 

Rz. 1357

[Autor/Stand] Der Unternehmer muss spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (auf elektronischem Wege) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, in der er die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG. Voranmeldungszeitraum ist entweder der Kalendermonat (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG) oder das Kalendervierteljahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Fällig ist die Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG). Da es sich bei der Umsatzsteuer hinsichtlich der Jahreserklärung um eine Veranlagungssteuer handelt[2], gilt gegenüber der Lohnsteuer die Besonderheit, dass neben den Voranmeldungen eine Jahressteuererklärung abgegeben werden muss (§ 18 Abs. 3 UStG).

 

Rz. 1358

[Autor/Stand] Die Umsatzsteuervoranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO). Dies führt dazu, dass eine vorsätzlich nicht rechtzeitig bis zum 10. Tag des Folgemonats oder inhaltlich unzutreffend übermittelte Umsatzsteuervoranmeldung den Tatbestand des § 370 AO erfüllt.

Nach der Abfassung der AStBV (St) 2012[4] waren die FÄ gehalten, verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig der BuStra zuzuleiten. In Nr. 132 AStBV (St) 2012, die sich auf die Selbstanzeige bezieht, wurde der Satz, "von der Vorlage verspäteter Steueranmeldungen kann ebenfalls abgesehen werden", ersatzlos gestrichen. Dieser Satz bezog sich auf die grundsätzliche Verpflichtung, Selbstanzeigen der BuStra vorzulegen. In Fällen verspäteter Umsatzsteuervoranmeldungen konnte vor der Änderung der AStBV (St) 2012 von der Vorlagepflicht abgesehen werden. Durch die Neufassung der AStBV (St) 2013[5] wurde dieser frühere Stand im Wesentlichen wieder hergestellt. Auch nach der aktuellen Fassung der AStBV (St) 2020[6] bleibt es zwar dabei, dass Selbstanzeigen, die als solche bezeichnet oder erkennbar sind, grds. der BuStra zuzuleiten sind. Allerdings enthält Abs. 2 eine einschränkende Regelung für Lohnsteuer- und Umsatzsteuer(vor)anmeldungen: Nach Nr. 132 Abs. 2 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 132) sind bei der Umsatzsteuer und der Lohnsteuer berichtigte oder verspätet abgegebene St...

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