Rz. 1064

[Autor/Stand] Speziell Steuerstrafverfahren ziehen sich wegen ihrer Komplexität erfahrungsgemäß lange hin[2]. Liegt zwischen Tatbeendigung und Verurteilung ein großer zeitlicher Abstand, schwindet das ursprünglich bestehende Strafbedürfnis, so dass ein längerer Zeitraum zwischen Tat und Urteil strafmildernd berücksichtigt werden kann.[3] Ein großer Abstand zwischen Tat und Urteil kann im Strafverfahren, bei der Bestimmung der Rechtsfolgen, unter drei verschiedenen Aspekten relevant werden. Zum einen kann dem langen Zeitraum bereits für sich Bedeutung zukommen. Daneben kann sich aus einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung ergeben, bei der insbesondere die mit dem Verfahren selbst verbundenen Belastungen des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Zum dritten kann sich letztlich auch eine darüberhinausgehende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zugunsten des Angeklagten auswirken.[4]

Unabhängig von dem Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung kommt einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer aufgrund der damit einhergehenden Belastung eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zu[5]. Der Tatrichter ist bei Verzögerungen im strafrechtlichen Verfahren verpflichtet, deren Art und Ausmaß sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellung dient zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Dabei hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die überlange Verfahrensdauer und die damit einhergehenden besonderen Belastungen bei der Strafzumessung zugunsten des Täters zu berücksichtigen sind[6]. Einer Bezifferung des Maßes der Strafmilderung bedarf es indes nicht. Der BGH hat diesbezüglich jüngst festgestellt, dass die Umstände im Einzelfall maßgeblich sind:[7]

"Auch den Zeitablauf zwischen Tat und Urteil, der zu den Umständen gehört, die nach am Einzelfall orientierten Maßgaben Einfluss auf die Bemessung der Strafe gewinnen können (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rz. 25), hat das Landgericht ersichtlich in Betracht gezogen und als Umstand für die Strafzumessung nicht unberücksichtigt gelassen. So war dies einer der maßgeblichen Aspekte, mit denen die besondere Schwere der Schuld abgelehnt wurde. Die Berücksichtigung wird aber auch belegt durch die in die Gesamtwürdigung für die Frage der Strafrahmenverschiebung eingestellte Erwägung, dass die Geschädigte bis heute, ‚auch mehr als 30 Jahre nach der Tat‘ unter gravierenden Folgen leidet. Dass das Landgericht den Einfluss des Zeitablaufs durch die fortdauernden Folgen für die Geschädigte relativiert gesehen hat (vgl. BGH aaO Rz. 30), hält sich im Rahmen des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn aus strafzumessungsdogmatischer Sicht ist die Bedeutung des Zeitablaufs weder absolut, noch wird dadurch eine Regelwirkung begründet; vielmehr ist eine generalisierende, die konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassende Wertung mit den die Strafzumessung allgemein prägenden Grundsätzen und dem Wesen des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB nicht vereinbar (BGH aaO Rz. 31)."

 

Rz. 1064.1

[Autor/Stand] Eine Verfahrensdauer von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens und dem Urteilserlass ist nach der Rspr. des BGH nicht mehr zu rechtfertigen[9]. Selbst die hohe Komplexität des Sachverhalts und der ungewöhnlich hohe Schwierigkeitsgrad der Tatvorwürfe können eine derart lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen. Dies muss im Rahmen der Strafzumessung in besonderem Maße zugunsten des Täters Berücksichtigung finden.

Demgegenüber hat der BGH eine Gesamtverfahrensdauer von dreieinhalb Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil in einer Wirtschaftsstrafsache nicht als besonders gewichtigen Milderungsgrund gewertet[10]. Dies bedeutet indes nicht, dass eine Verfahrensdauer von rund dreieinhalb Jahren bei der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben kann. Sie ist nach der Rspr. nur nicht geeignet, einen besonders gewichtigen Milderungsgrund darzustellen, der im Fall der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe ausnahmsweise noch eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe zulässt (s. auch Rz. 1029.3).

 

Rz. 1064.2

[Autor/Stand] Verfahrensverlängerungen, die auf einer fehlenden frühzeitigen Abstimmung zwischen der Finanzverwaltung und der Staatsanwaltschaft beruhen, sind strafmildernd zu berücksichtigen[12]. Damit die Staatsanwaltschaft von dem Recht, die Steuerstrafsache an sich zu ziehen (§ 386 Abs. 4 AO), Gebrauch machen kann, ist die Finanzverwaltung verpflichtet, die Staatsanwaltschaft frühzeitig über alle anhängenden Ermittlungsverfahren zu unterrichten, bei denen eine Evokation nicht fernliegt[13]. Eine fehlende frühzeitige Abstimmung kann die frühzeitige Aburteilung vereiteln und damit zu einer Verfahrensverlängerung...

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