Schrifttum:

Brüggemann, Lebensversicherungen im Blickpunkt, ErbBstg 2012, 138; Brüggemann, Besteuerung einer Lebensversicherung mit Termfix-Klausel, ErbBStG 2/20, 35; Dobner/Schick, Steuerliche Behandlung vermögensverwaltender Versicherungsverträge in der Nachdeklarationsberatung, DStR 2016, 280; Geck, Die Lebensversicherung im Zivil- und Erbschaftsteuerrecht, KÖSDI 2007, 15584; Groß, Ausländische Lebensversicherungsmäntel – Ertrag- und erbschafts-/schenkungsteuerliche Vorteile, ErbStB 2007, 240; Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 7. Aufl. 2022; Letzsch, Die Lebensversicherung aus Luxembourg – Erfahrungen und Ausblick, Steuertip, Beil. zu Nr. 24/15; Letzsch, Die einkommensteuerlichen Auswirkungen eines nichtigen, fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags, StB 2017, 365; Müller/Fischer, Selbstanzeige bei ausländischen Lebensversicherungen und sog. Mantelversicherungen, StBp 2015, 360; Prölss/Martin, Versicherungungsvertragsgesetz, 31. Aufl. 2021; Redert, Besteuerung von Lebensversicherungen – Finanzverwaltung legt Beschränkung der Privilegien aus, NWB, Stichwort Lebensversicherung, Fach 3, 13983; Schmallowsky/Schmallowsky/Gehrig/Bechtiger, Die Besteuerung einer Auszahlung aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung aus Sicht eines Grenzgängers, WzS 2020, 329; Völger, Schweiz: Lebensversicherungen auf dem Prüfstand, PStR 2012, 206; Welker, Lebensversicherung in Vermögensplanung und -strukturierung, Wie Sie Vermögen sichern und übertragen, 2015; Welker, Praktische Handhabung ausländischer fondsgebundener Lebensversicherungsverträge, Steuerliche Behandlung und Ankerkennung in der Praxis, ErbStB 2015, 15; Welker, Steuerlich anerkannte fondsgebundene Lebensversicherungsverträge vs. steuerlich nachteilige Versicherungsmäntel: Fragen zur Abgrenzung, steuerlichen Behandlung und Anerkennung in der Praxis im Lichte der Rechtsprechung des BFH, ErbStB 2015, 229; Winkels, Fondsgebundene Lebensversicherungen im Fokus der Steuerfahndung, BB 2016, 1310; Winkels/Thonemann-Micker, Fondsgebundene Lebensversicherungen – Selbstanzeige erforderlich?, DB 2016, 915; Worgulla/Thonemann, Die liechtensteinische Lebensversicherung – Rechtliche Rahmenbedingungen sowie ertrag- und erbschaftsteuerliche Konsequenzen, ErbStB 2008, 171; Wulf, Lebensversicherungen: Fragen und Antworten zum sogenannten "Fünf-plus-sieben-Modell", PStR 2005, 158.

1. Allgemeines

 

Rz. 1650

[Autor/Stand] Bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen handelt es sich um bereits seit Jahrzehnten anerkannte Instrumente zur Gestaltung einer effizienten Altersvorsorge. Neben Modellen, bei denen der Kapitalaufbau über laufende Beitragszahlungen erfolgt, besteht auch die Möglichkeit, Vermögenswerte durch eine Einmalbeitragszahlung in den Versicherungsvertrag zu investieren. Dabei sind Lebens- oder Rentenversicherungsverträge besonders darauf ausgelegt, Vermögen zu sichern oder die Übertragung des Vermögens innerhalb der Familie oder auf Dritte zu ermöglichen.

 

Rz. 1651

[Autor/Stand] Durch den Gesetzgeber wurden in den letzten Jahrzehnten vielfach steuerliche Anreize und Vergünstigungen für Lebensversicherungen gesetzt. Im Zusammenhang mit der Frage der steuerlichen Anerkennung von ausländischen Lebensversicherungen gab es jedoch auch immer wieder Änderungen der Parameter für die steuerliche Anerkennung[3]. Ob ein Lebensversicherungsvertrag steuerlich anzuerkennen ist und ob und wann Erträge aus der Lebensversicherung steuerlich begünstigt sind, ist daher häufig eine Frage des Einzelfalls.

 

Rz. 1652

[Autor/Stand] Bei einer steuerlich begünstigten Lebensversicherung bestehen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags keine steuerlichen Erklärungspflichten. Da keine transparente Besteuerung erfolgt, werden während der Laufzeit der Versicherung keine steuerpflichtigen Erträge beim Versicherungsnehmer erzielt. Das Bestehen einer (ausländischen) Lebensversicherung ist daher i.d.R. nicht aus den Steuererklärungen der Versicherungsnehmer oder der Begünstigten ersichtlich, was nicht selten im Interesse der Versicherungsnehmer einer ausländischen Lebensversicherung liegt.

 

Rz. 1653

[Autor/Stand] Liegt hingegen von Beginn der Laufzeit an keine steuerlich begünstigte Lebensversicherung vor oder kommt es zum späteren Wegfall der steuerlichen Begünstigung der Lebensversicherung, bestehen steuerliche Erklärungspflichten hinsichtlich etwaiger Erträge, da dann eine transparente Besteuerung erfolgt. Kommt der Stpfl. den steuerlichen Erklärungspflichten in diesen Fällen nicht nach, kann dies dazu führen, dass der Stpfl. durch die Nichterklärung der Erträge aus der Lebensversicherung den Straftatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht.

 

Rz. 1654

[Autor/Stand] Besonders vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten bieten i.d.R. Versicherungsverträge aus dem europäischen Ausland. Denn nicht selten besteht im Ausland ein vorteilhafteres Versicherungsaufsichtsrecht, das flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten erlaubt. Kommen im Zusammenhang mit der zunehmenden Globalisierung weitere Berührungspunkte zum Ausland...

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