Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Schrifttum:
Bansemer, Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren, wistra 1994, 329; Gribbohm, Zur Strafbarkeit der Verkürzung von steuerlichen Nebenleistungen im Beitreibungsverfahren, NStZ 1998, 572; Grote, Steuerhinterziehung außerhalb des Festsetzungsverfahrens und im Mineralölsteuerverfahren, 1989; Günther, Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners ab 1.1.2013, AO-StB 2013, 3; H.L., Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren, DB 1992, 2065; Kahlen, Die "Vorteilserschleichung" im Beitreibungsverfahren, PStR 1999, 162; Kasike, Tatbegriff und Zwangsmittelverbot bei wiederholter Steuerhinterziehung, HRRS 2013, 115; Kottke, Steuerhinterziehung im Erhebungs- und Beitreibungsverfahren, StB 1999, 63; Kretzschmar, Steuerhinterziehung bei Übereignung von Sicherungsgut, DStR 1982, 646; Maurer/Külz, Steuerhinterziehung im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren, PStR 2012, 315; Rolletschke, "Fristerschleichung" als Steuerhinterziehung, PStR 2006, 163; Suhr, Rechtsgut der Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung im Festsetzungsverfahren, 1989; Wulf, Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren, Stbg 2013, 116.
1. Tatbestandsmäßiges Verhalten
Rz. 1562
Eine Verkürzung ist ohne Steuerfestsetzung sowie auch nach einer Steuerfestsetzung möglich.
Rz. 1563
Bei einer falschen Erklärung kann es zu einer vollendeten Steuerverkürzung auch dann kommen, wenn die FinB ohne Bekanntgabe eines Bescheids das steuerliche Ermittlungsverfahren einstellt.
Bei Veranlagungs- und Fälligkeitssteuern ist eine Steuerverkürzung auch bei geänderten Steuerfestsetzungen möglich, zur Verkürzung kann es außerdem im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren kommen (s. nachst. Rz. 1580.2 sowie Rz. 253, 255, 873, 914 f.). Der Verkürzungserfolg tritt in diesen Fällen mit Bekanntgabe des Änderungsbescheids bzw. mit Verkündung des Urteils ein.
Rz. 1564
Auch im Erhebungsverfahren (§§ 218 ff. AO) und Vollstreckungsverfahren (§§ 249 ff. AO) ist eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO möglich (s. auch Rz. 371, 391, 394, 433). Die gesetzliche Umschreibung des Begriffs "Verkürzen" in § 370 Abs. 4 AO schließt dies nicht aus, vielmehr lässt die Wendung "namentlich" auch die Möglichkeit von Verkürzungen außerhalb des Festsetzungsverfahrens, also auch im Erhebungs- und Beitreibungsverfahren, zu.
Rz. 1565
Die Tathandlung muss sich aber auf die Vereitelung der Beitreibung von Steuern beziehen. Die Abwendung der Beitreibung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie Zwangsgeldern als steuerlichen Nebenleistungen durch Täuschungen ist weder nach § 370 AO noch nach § 263 StGB strafbar (s. Rz. 387 und 1579).
Rz. 1566
Tatbestandsmäßig sind in diesem Verfahrensstadium unrichtige oder unterlassene Angaben über solche Umstände, die für die Entscheidung des FA, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen bzgl. einer fälligen Steuer ergriffen werden sollen, von Bedeutung sind. Das betrifft vornehmlich täuschendes Verhalten über die wirtschaftliche Lage, das Einkommen oder die Vermögensverhältnisse (s. die Beispiele in Rz. 1572 ff.). Dabei muss nicht notwendig eine bestimmte positive Verfügung der FinB erreicht werden. Es genügt, wenn aussichtsreiche Vollstreckungsmaßnahmen vereitelt werden.
2. Taterfolg
Rz. 1567
Umstritten ist, ob eine Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren nur in Form der Steuervorteilserlangung oder auch als Steuerverkürzung begangen werden kann (zur Abgrenzung s. Rz. 371 ff.).
Regelmäßig wird die Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren in Form der ungerechtfertigten Erlangung von Steuervorteilen i.S.d. § 370 Abs. 1 AO begangen. Dabei sei dahingestellt, ob die Tatmodalität der Vorteilserlangung als ein Unterfall der Steuerverkürzung oder eigenständig zu behandeln ist, da das Gesetz ausdrücklich beide Tatfolgen nebeneinander stellt. Auch die Rspr. nimmt bei Steuerhinterziehungen im Beitreibungsverfahren durchweg keine trennscharfe Unterscheidung zwischen den beiden Tatbestandsalternativen vor, was im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG durchaus kritikwürdig e...