Rz. 428
[Autor/Stand] Der Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung schließt jedoch nur die Korrektur vorsätzlich unrichtiger Angaben vor Erscheinen des Betriebsprüfers aus. Für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung sieht § 378 Abs. 3 AO dagegen keinen entsprechenden Sperrgrund vor. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann daher auch weiterhin nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bzw. selbst während der laufenden Betriebsprüfung eine Selbstanzeige erfolgen (s. § 378 Rz. 129). In der Praxis hat dies dazu geführt, dass der Streit mit der Finanzverwaltung um die Leichtfertigkeit merklich zugenommen hat[2].
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