a) Form der Selbstanzeige
Rz. 144
Eine besondere Form schreibt das Gesetz für die Berichtigungserklärung nicht vor, insb. braucht die Selbstanzeige nicht – wie etwa die ursprüngliche oder unterlassene Steuererklärung – auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 150 AO) abgegeben zu werden. Sie kann schriftlich, mündlich, per Telefax oder fernmündlich, per E-Mail oder zu Protokoll bei der zuständigen FinB (s. Rz. 270 ff.) abgegeben werden. Die Schriftform empfiehlt sich zur Vermeidung von Zweifeln, vor allem hinsichtlich des Zeitpunkts der Abgabe der Selbstanzeigeerklärung, wenngleich insoweit der In-dubio-Grundsatz zu beachten ist.
Rz. 145
Eine schriftliche Erklärung braucht nicht unterschrieben zu sein. Es ist sogar unschädlich, wenn die Selbstanzeige "aus unerfindlichen Gründen" mit einem falschen Namen unterzeichnet worden ist. Es genügt, dass sich aus den Begleitumständen oder dem Inhalt der Anzeige die Identität des Anzeigeerstatters ergibt. Dies deckt sich mit den hier (s. Rz. 87) vertretenen Wertungen bzgl. der verdeckten Stellvertretung.
Rz. 146
Das Wort "Selbstanzeige" braucht in der Berichtigungserklärung nicht aufgeführt zu sein, sie kann, ja sollte sogar neutral abgefasst sein (s. Muster in Rz. 869). Überhaupt kann jeder Hinweis auf die strafrechtliche Komponente fehlen. Eine Selbstbezichtigung ist nicht erforderlich.
Rz. 147
Eine Selbstanzeige kann auch durch Abgabe einer Steuererklärung erfolgen (s. im Einzelnen Rz. 168 ff. m.w.N.). Eine strafbefreiende Wirkung tritt in diesen Fällen allerdings dann nicht ein, wenn die Erklärung selbst wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten enthält.
Beispiel 12
"In der Einreichung einer (wahrheitsgemäßen) Umsatzsteuerjahreserklärung kann demzufolge im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Selbstanzeige zu sehen sein (BGH, Beschl. v. 13.10.1998 – 5 StR 392/98, wistra 1999, 27 Rn 11). Der Umfang der Selbstanzeige bestimmt sich anhand der nachgeholten Angaben. Insofern vermindert sich der Schuldumfang der Tat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.1998 – 5 StR 392/98, wistra 1999, 27 Rn 13). Jedoch wirkt eine Selbstanzeige dann nicht strafbefreiend, wenn die Erklärung selbst wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten enthält (BGH v. 25.7.2011 – 1 StR 631/10, NJW 2011, 3249 (3254); BGH v. 14.12.1976 – 1 StR 196/76, BB 1978, 698 und BGH v. 13.10.1992 – 5 StR 253/92, wistra 1993, 66)."
Beispiel 13
In einer Besprechung beim FA über Umsatzsteuerangelegenheiten erklärt der Steuerberater des Unternehmers U "beiläufig", dass U auch noch etwa 18.000 DM an Lohnsteuer nachträglich anzumelden und abzuführen habe. Später zahlt U fristgerecht die tatsächliche Steuerschuld i.H.v. 18.600 DM.
Nach der Ansicht des OLG Köln reichte diese "beiläufige" Erwähnung in der Besprechung für eine wirksame Selbstanzeige aus. Für eine solche sei keine bestimmte Form vorgeschrieben (eine andere Frage ist, wie viel an "Material" in der Erklärung des Stpfl. enthalten sein muss, s. dazu noch im Einzelnen Rz. 154 ff.). Mit Recht sah das OLG es auch als unschädlich an, dass für den entsprechenden Zeitraum 600 DM mehr, also 18.600 DM abzuführen waren, s. dazu noch Rz. 220 ff., s. ferner zu der Frage, wann eine Selbstanzeige durch die Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder einer Einkommensteuererklärung erstattet ist, Rz. 168 ff.
b) Motive des Berichtigenden
Rz. 148
Aus welchen Motiven der Täter Selbstanzeige erstattet, ist unerheblich. Insbesondere erwartet das Gesetz von ihm nicht, dass er ein Geständnis ablegt, dass er seine Tat bereut oder freiwillig handelt (s. Rz. 32 ff.). Unerheblich ist es, ob der Stpfl. bereits gemahnt und ein Erzwingungsgeld gegen ihn festgesetzt worden ist (s. Rz. 676). Es genügt die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen; das Leugnen oder Abstreiten der Strafbarkeit ist unschädlich.