Rz. 803
[Autor/Stand] Ist die Selbstanzeige "verunglückt", d.h. hat sie wegen Verspätung (§ 371 Abs. 2 AO), Versäumung der Zahlungsfrist (§ 371 Abs. 3 AO), wegen inhaltlicher Mängel oder aus sonstigen Gründen keine strafbefreiende Wirkung erlangt, kann ihr gleichwohl im Strafverfahren u.U. eine erhebliche Bedeutung zukommen (vgl. auch Rz. 527)[2].
Je nach den Umständen des Einzelfalls, der Schwere der Tat, der Person des Täters, des Umfangs der in der Selbstanzeige enthaltenen Berichtigung kann sie – insb. bei gleichzeitiger Nachzahlung der hinterzogenen Steuer – für Gericht, StA oder FinB Anlass sein,
- das Verfahren nach § 398 AO, §§ 153 ff. StPO einzustellen oder
- im Fall einer Verurteilung die zu verhängende Strafe zu mildern[3] (Rz. 794) oder
- von einer Strafe bei Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs gem. § 46a StGB abzusehen oder sie zu mildern (vgl. Rz. 826).
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