a) Besteuerungszeiträume
Rz. 616
Wie bereits im Zusammenhang mit dem sachlichen Umfang der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO ausgeführt (s. Rz. 608 ff.), richtet sich der zeitliche Umfang grds. nach dem Inhalt der Bekanntgabe, kann jedoch über diese hinausgehen, wenn wenigstens hinsichtlich einer der nacherklärten Steuerstraftaten die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Dies gilt jedoch nur in Bezug auf die in der Einleitungsverfügung genannte Steuerart.
b) Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit
Rz. 617
Ein Wiederaufleben der Selbstanzeige nach – erfolglosem – Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens kommt aus den gleichen Gründen in Betracht wie bei § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO (s. dazu bereits Rz. 517 ff.). Bereits in Bezug auf Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c wurde ausgeführt, dass dann, wenn die Außenprüfung abgeschlossen ist, ohne dass der Prüfer Hinweise auf eine schuldhafte Steuerverkürzung vorgefunden hat, die Aussicht auf Entdeckung der verborgenen Steuerquelle erheblich geringer ist als vorher. Entsprechend stärker ist das Interesse des Staates an einer nachträglichen Selbstanzeige. Diese Erwägungen gelten erst recht für den Fall, dass das Straf- oder Bußgeldverfahren eingestellt oder endgültig abgeschlossen ist.
Rz. 618
Hat sich der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit nicht bestätigt, ist eine Selbstanzeige wieder möglich, sobald die Einstellungsverfügung zu den Akten gebracht ist. Die Aussicht auf Entdeckung der verborgenen Steuerquelle ist hier noch geringer als nach Abschluss einer Betriebsprüfung: Nach einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts erfolgt eine erneute Aufnahme der Ermittlungen nur, wenn aufgrund des Eintretens weiterer konkreter Umstände Anlass dazu besteht.
Rz. 619
Von der Einstellung ist der Betroffene regelmäßig gem. § 170 Abs. 2 StPO in Kenntnis zu setzen. Die Absendung dieser Mitteilung stellt den Abschluss der Ermittlungen dar; der Zeitpunkt ist eindeutig aus den Akten bestimmbar.
Rz. 620
Bieten die Ermittlungen hingegen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Steuerstraftat, so hat entweder die StA gem. § 170 Abs. 1 StPO eine Anklageschrift einzureichen oder die FinB gem. § 400 AO beim AG den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen. In diesen Fällen ergibt sich das Problem, ob die Selbstanzeige wegen eines noch nicht entdeckten Teils der Tat erst nach endgültigem Abschluss des laufenden Strafverfahrens möglich ist (zur engeren Auslegung des Begriffs der Tatentdeckung durch die neue Rspr. s. Rz. 638 ff.).
Rz. 621
Soweit und solange eine Nachtragsanklage möglich erscheint, wird man anzunehmen haben, dass die Selbstanzeige wegen noch nicht entdeckter Tatteile erst nach endgültigem Abschluss des Strafverfahrens wieder möglich ist. Nach Wegfall der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs hat sich dieses Problem allerdings wesentlich entschärft.
Rz. 622
Bei einem Verfahrensabschluss durch ein Erkenntnis, das die Strafklage verbraucht (Freispruch, Verurteilung, Strafbefehl, Einstellung nach Erfüllung von Auflagen gem. § 153a StPO), stellt sich die Frage nicht mehr, da die Tat ohnehin nicht mehr verfolgt werden kann ("ne bis in idem").
Rz. 623– 628
Einstweilen frei.