Rz. 149

[Autor/Stand] Nach überwiegender Auffassung zu § 371 AO a.F. (i.d.F. vor 2011) konnte eine Berichtigungserklärung auch aus mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Erklärungen bestehen, die erst als Einheit die Anforderungen des § 371 Abs. 1 AO a.F. erfüllten[2], sog. "gestufte Selbstanzeige".

 

Beispiel 18

A und B hatten 1947–1950 Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuer-Einnahmen verkürzt. Am 25.9.1950 gibt A gegenüber der FinB die "knappe" und vom BGH für sich allein als unzulänglich bewertete Erklärung ab, dass er tätige Reue übe. Am 3.11.1950 vervollständigt der Steuerberater des A dessen Erklärung mit ausführlichen Angaben. Der BGH würdigte beide Erklärungen als rechtliche Einheit, die möglicherweise als Selbstanzeige anzuerkennen sei.

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Dieser Betrachtungsweise hat der 1. Strafsenat des BGH zwischenzeitlich eine klare Absage erteilt[4]. So ist eine gestufte Selbstanzeige unwirksam, wenn nicht schon vorab konkret geschätzte Beträge erklärt werden (s. zur Schätzung Rz. 220 ff., 253 ff.)[5]. An dieser grundlegenden Beurteilung hat sich durch die Neufassung des § 371 AO nichts geändert. Im Rahmen eines obiter dictum hat der BGH zur gestuften Selbstanzeige ausgeführt[6]:

"Der Senat ist im Übrigen der Ansicht, dass mit einer ‚gestuften Selbstanzeige‘ die Sperrwirkung nicht umgangen werden kann. Soweit dem Stpfl. aufgrund unzureichender Buchhaltung oder wegen fehlender Belege eine genau bezifferte Selbstanzeige nicht möglich ist, ist er nach Auffassung des Senats gehalten, von Anfang an – also bereits auf der ersten Stufe der Selbstanzeige – alle erforderlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen, notfalls auf der Basis einer Schätzung anhand der ihm bekannten Informationen, zu berichtigen, zu ergänzen oder nachzuholen."

Aufgrund dieser BGH-Rspr. ist dringend von einer gestuften Selbstanzeige abzuraten.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] BGH v. 13.11.1952 – 3 StR 398/52, NJW 1953, 475; Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 77; Rolletschke, wistra 2002, 17; grds. auch Kemper in Rolletschke/Kemper, § 371 AO Rz. 117 ff.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[5] Ebenso Seer in Tipke/Kruse, § 371 AO Rz. 27; Hüls/Reichling in Hüls/Reichling2, § 371 AO Rz. 54; Beckemper in HHSp., § 371 AO Rz. 77.

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