Rz. 672
[Autor/Stand] Nach den vorstehenden Ausführungen genügt eine unterlassene Abgabe von Steuererklärungen allein nicht, um von einer Tatentdeckung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausgehen zu können. Bedeutsam wird dies insb. für das Verstreichen-Lassen einer steuerlichen Erklärungsfrist bei Fälligkeitssteuern[2].
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