Rz. 633
[Autor/Stand] Bereits vom Wortsinn her setzt der Begriff des "Entdeckens" mehr voraus als die bloße Verdachtsschöpfung[2]. Eine Tat kann i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erst dann als entdeckt angesehen werden, wenn der Entdecker zumindest einen Teil des wirklichen Tatgeschehens oder der Tatfolgen unmittelbar selbst wahrgenommen hat[3]. Durch das Erfordernis der unmittelbaren Selbstwahrnehmung der Tatwirklichkeit unterscheidet sich die Tatentdeckung von dem bloßen Tatverdacht, der sich z.B. auch auf Bekundungen von Zeugen vom Hörensagen stützen kann[4] (zur Frage der Konkretisierung des Tatverdachts s. Rz. 634 ff.).
Beispiel
Die FinB stellt gelegentlich einer Betriebsprüfung bei B fest, dass A von diesem Einkünfte i.H.v. 25.000 EUR bezogen hat. In seiner Steuererklärung hatte A seine Einkünfte mit 15.000 EUR beziffert. Seine Tat ist damit entdeckt. Beschränkt sich das Wissen der FinB von dieser Tat lediglich auf das, was ihr Dritte mitgeteilt haben, die selbst keine eigenen Wahrnehmungen gemacht haben, so kann man allenfalls von einem bloßen Tatverdacht sprechen.
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