Rz. 166

[Autor/Stand] Die Berichtigung und damit das beizubringende Material braucht sich nur auf die eigenen unrichtigen Angaben zu beziehen.

 

Rz. 167

[Autor/Stand] Seinen Geschäftspartner braucht der Anzeigende hierbei nicht anzugeben[3]. Dies gilt jedoch nicht, soweit der Anzeigende an der Steuerstraftat des Partners selbst als Mittäter oder Teilnehmer mitgewirkt hat. In diesem Fall trifft ihn hinsichtlich der Tat des Partners (d.h. auch bzgl. seines Namens) in den unten dargelegten Grenzen (Rz. 188 ff.) eine Pflicht zur Richtigstellung.

 

Beispiel 65

B, Komplementär einer KG, hatte wegen des Abschlusses und der Durchführung von Geschäften ohne Rechnung (OR-Geschäften, Umsatz = 47.000 DM) Selbstanzeige erstattet. Im Verlauf einer daraufhin durchgeführten Betriebsprüfung forderten ihn Steufa-Beamte auf, die Namen derjenigen Geschäftsfreunde bekanntzugeben, mit denen das Unternehmen OR-Geschäfte getätigt hatte. B lehnte dies ab. Seine Weigerung hat auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige keinen Einfluss.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[3] Vgl. Hofmann, DStR 1998, 399 (400); Rolletschke, DStZ 1999, 566; Streck, DStR 1996, 288 (290); vgl. BFH v. 24.11.1954 – II 231/52 U, NJW 1955, 319, wo diese Frage offengelassen worden ist.

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