Rz. 641

[Autor/Stand] In Übereinstimmung mit der bisherigen Rspr. des BGH liegt der Zeitpunkt der Tatentdeckung zeitlich hinter demjenigen der Einleitung des Strafverfahrens (vgl. § 397 AO), der lediglich Anfangsverdacht voraussetzt[2]. Da der BGH die Umschreibung der Tatentdeckung zuletzt der Definition des Anfangsverdachts stark angenähert hat (s. Rz. 638 ff.), bleibt ungewiss, ob der Zeitpunkt der Tatentdeckung auch nach der neuen Rspr. stets noch hinter demjenigen der Einleitung des Strafverfahrens liegt.

 

Rz. 642

[Autor/Stand] Bislang galt, dass Tatverdacht, aufgenommene Ermittlungen und bevorstehende Entdeckungen nicht ausreichten, um von einer Entdeckung der Steuerhinterziehung auszugehen. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass es nicht auf die Veranlassung von Ermittlungen, sondern auf das Ermittlungsergebnis ankommt, um die notwendigen Konkretisierungen eines vagen Anfangsverdachts annehmen zu können[4]. Die spezifischen Einzelheiten hierzu sind in Rz. 672 ff. ausgeführt.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Vgl. auch Dörn, wistra 1993, 169; Bilsdorfer, wistra 1984, 131 (135).
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[4] Ähnlich auch Brauns, StV 1985, 324 (326).

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