Schrifttum:

Bilsdorfer, Information der Geschäftspartner bei Ankündigung der Außenprüfung?, StBp 1988, 87; Burkhard, Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO, wistra 1998, 216; Dörn, Betriebsprüfung – Steuerstrafverfahren – Steuerfahndung, Stbg 1993, 257; Erb, Wiederaufleben der Selbstanzeigemöglichkeit nach Abschluss einer Betriebsprüfung, PStR 2010, 246; Joecks, Möglichkeiten der Selbstanzeige in der Außenprüfung, Stbg 1987, 284; Merkt, Selbstanzeige nach Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, DStR 1987, 710; Mösbauer, Sperre für die strafbefreiende Selbstanzeige, NStZ 1989, 11; Mösbauer, Erscheinen in Prüfungsabsicht und Beginn der Außenprüfung, StBp 1997, 57; Müller, Löst eine rechtswidrige Betriebsprüfung die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO aus?, Stbg 2006, 137; Schwartz, Zu welchem Zeitpunkt die Möglichkeit der Selbstanzeige wieder auflebt, PStR 2011, 12; Schmidt-Liebig, Wiederholungsprüfung und Selbstanzeige, StBp 1987, 245; Teske, Die neuere Rechtsprechung zur Selbstanzeige, wistra 1990, 139; Theil, Selbstanzeige nach § 371 AO: Berichtigung und Erscheinen eines Amtsträgers, StB 1999, 108; Wassmann, Der Ausschlußgrund bei der Selbstanzeige nach § 371 II Nr. 1a AO, ZfZ 1990, 242; Weyand, Selbstanzeige und Betriebsprüfung, StBp 1989, 106; Wolsfeld, Wer ist Amtsträger im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO?, PStR 2006, 20; Wulf, Selbstanzeige trotz laufender Betriebsprüfung?, StbG 2013, 269; Wulf, Die "prüfungsbedingten" Sperrgründe nach der Reform des § 371 Abs. 2 AO, SAM 2015, 16.

 

Rz. 446

[Autor/Stand] Die Straffreiheit infolge einer Selbstanzeige ist ausgeschlossen, sobald

"bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung".

Durch die Neufassung im Wege des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes war der Anwendungsbereich des Sperrgrundes des Erscheinens eines Amtsträgers deutlich ausgeweitet worden, indem bei Vorliegen der Voraussetzungen des Sperrgrundes für eine der zur Selbstanzeige gebrachten Taten die Selbstanzeige hinsichtlich aller unverjährten Steuerstraftaten der betroffenen Steuerart ausgeschlossen war (s. Rz. 491)[2]. Durch das AOÄndG 2015[3] wurde der Sperrgrund des Erscheinens eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung – parallel zu dem Sperrgrund der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO (dazu Rz. 422 ff.) – auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung beschränkt. Damit ist die durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeführte Infektionswirkung insoweit wieder abgeschafft worden. Die Beschränkung auf den sachlichen und zeitlichen Umfang gilt aber nur für den Fall des Erscheinens zur steuerlichen Prüfung. Sie gilt nicht in dem Fall, dass der Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist. Auch die ausdrücklich in § 371 Abs. 2 Satz 2 AO vorgesehene Möglichkeit, trotz bekannt gegebener Prüfungsanordnung oder trotz Erscheinen eines Amtsträgers noch eine Selbstanzeige für nicht von der (angekündigten) Prüfung umfasste Jahre abzugeben, soll nicht für den Fall gelten, dass ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit erscheint. Es hat also regelungssystematische Gründe, dass der Gesetzgeber diesen Fall aus § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO herausgenommen und nunmehr in einem eigenen Tatbestand (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO, s. Rz. 530) geregelt hat[4]. Damit gibt es nunmehr drei Fälle, in denen das Erscheinen eines Amtsträgers eine Sperrwirkung auslöst, nämlich:

  • das Erscheinen zur steuerlichen Prüfung (Nr. 1 Buchst. c),
  • zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit (Nr. 1 Buchst. d) und
  • das Erscheinen zur Nachschau (Nr. 1 Buchst. e).
 

Rz. 447

[Autor/Stand] Die Bedeutung der Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, d oder e AO besteht darin, dass die Steuervergehen durch steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, vor allem aber durch die steuerlichen Prüfungen der FinB, einschließlich der Prüfungen im Steueraufsichtsverfahren, Steuerfahndungs-, Steuerermittlungs- und Steuerfestsetzungsverfahren aufgedeckt werden. Durch die Einführung des Sperrgrundes der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO) hat der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO jedoch erheblich an Bedeutung verloren und dient nur noch als Auffangtatbestand (s. Rz. 422).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Schauf/Schwartz, PStR 2011, 117 (118); Buse, StBp 2011, 153 (156); Rolletschke/Roth, Stbg 2011, 200 (202); a.A. Beyer, AO-StB 2011, 119 (122), der die Sperrwirkung auf die jeweilige Tat im materiellen Sinne bezog.
[3] BGBl. I 2014, 2415.
[4] S. auch die Gesetzesbegründung: "redaktionelle Änderung im Zusammenhang mit der Einführung des § 370 Abs. 2 Satz 2 AO", BT-Drucks. 18...

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