Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 31
Verbringen ist der Sammelbegriff für das Einführen, Ausführen und Durchführen (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 36 StrlSchV; § 3 Abs. 3 Nr. 1 SprengG). Auch insoweit sind die einzelnen Legaldefinitionen nicht einheitlich (vgl. nur § 2 Abs. 2 BtMG: "Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich").
Rz. 32
In einzelnen Verbringungsverbotsgesetzen wird als selbständiger Begriff zudem der des sog. Ein-, Aus- oder Durchführenlassens oder Verbringenlassens angeführt (vgl. z.B. § 36 Abs. 2 Nr. 1 MOG; § 40 Abs. 2 Nr. 1 SprengG; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG). Damit werden Fälle der mittelbaren Täterschaft verselbständigt. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber damit generell auch Fälle der Anstiftung und Beihilfe verselbständigen und zu täterschaftlichen Begehungsformen hat hochstufen wollen. Das ist vielmehr im Einzelfall anhand des jeweiligen Verbringungsverbotes zu prüfen.
Rz. 33
Erforderlich ist es nicht, dass der Täter an der Verbringung der Gegenstände über die Zollgrenze unmittelbar körperlich mitgewirkt haben muss. Es reicht auch aus, dass jemand die Ware im Ausland bestellt und der Lieferer sie von dort zur Versendung ins Inland aufgibt (s. auch Rz. 78).
Die Ware kann dann auch noch in einem späteren Zeitpunkt, also während ihrer Weiterbeförderung im Inland, Gegenstand eines Einfuhrvergehens sein, etwa durch Übernahme oder Weiterbeförderung. Täter eines Bannbruchs kann auch der am Tatort nicht anwesende Organisator eines Schmuggeltransports sein, der kraft seiner Weisungsbefugnis die Herrschaft über das Fahrzeug hat, mit dem die Schmuggelware über die Grenze gebracht wird.
Rz. 34
Zudem können die Begriffsbestimmungen des "Einführers" in den Verbotsgesetzen divergieren. So ist z.B. die in § 2 Abs. 10 AWG enthaltene Begriffsbestimmung des Einführers, wonach Letzterer nur der inlandsansässige Vertragspartner ist, nur für den Außenwirtschaftsverkehr, nicht aber für den Außenwirtschaftsverkehr maßgebend (s. auch Rz. 76 f.).
Rz. 35
Ein-, Aus- und Durchfuhr setzen aber stets voraus, dass durch menschliches Tun die Verbringung der Ware über die Grenze bewirkt wurde. Das ist z.B. nicht der Fall, wenn Tiere, die einem Einfuhrverbot unterfallen, von selbst über die Grenze laufen. Die Art des Verbringens über die Hoheitsgrenze ist unerheblich. So ist es gleichgültig, ob der Täter die Bannware fährt, trägt oder in seinem Körper versteckt oder geschluckt bei sich hat. Er muss lediglich – als Mittäter für oder auch mit einem oder mehreren anderen – die Bannware über die Hoheitsgrenze schaffen. Für die Tatbestandserfüllung unerheblich ist es ferner, zu welcher Zeit er sich zur Tatbegehung entschließt.