Rz. 36

[Autor/Stand] Die Realisierung des Europäischen Binnenmarkts und der Wegfall der Zollgrenzen hat nicht zum Fall der Banngrenze geführt, denn auch weiterhin ist das Verbringen über die fortbestehenden Staatsgrenzen unter Verletzung von Ein-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen tatbestandsmäßig i.S.d. § 372 AO[2]. Daher sind für die Begriffsbestimmung des Banngebiets nicht die zollrechtlichen Vorschriften – wie z.B. Art. 134 Abs. 1 UZK: "Verbringen in das Zollgebiet der Union" (s. dazu Art. 4 UZK: das gesamte Gebiet der EU)[3] – entscheidend, sondern die jeweiligen, das Blankett des § 372 AO ausfüllenden Verbringungsverbotsgesetze oder Verordnungen[4]. Einige davon enthalten explizite Definitionen der Einfuhr. Da die Begriffe aber nicht einheitlich verwendet werden, ist im Übrigen, je nach der Zielsetzung des jeweiligen Verbotsgesetzes, die für § 372 AO maßgebliche Banngrenze durch Auslegung zu bestimmen[5].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Vgl. auch Ebner in MünchKomm/StGB3, § 372 AO Rz. 29; Fehn, ZfZ 1991, 104 speziell zum Rauschgiftschmuggel.
[3] Näher dazu Rogmann, ZfZ 1996, 194.
[4] Vgl. auch Ebner in JJR9, § 372 AO Rz. 16; Tormöhlen in HHSp., § 372 AO Rz. 8 ff.
[5] Vgl. BGH v. 21.1.1983 – 2 StR 698/82, BGHSt 31, 215; BGH v. 15.2.2011 – 1 StR 676/10, NJW-Spezial 2011, 281; jew. für das BtMG; Tormöhlen in HHSp., § 372 AO Rz. 10; Ebner in JJR9, § 372 AO Rz. 27; Ebner in MünchKomm/StGB3, § 372 AO Rz. 31.

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