Rz. 36
[Autor/Stand] Die Realisierung des Europäischen Binnenmarkts und der Wegfall der Zollgrenzen hat nicht zum Fall der Banngrenze geführt, denn auch weiterhin ist das Verbringen über die fortbestehenden Staatsgrenzen unter Verletzung von Ein-, Aus- und Durchfuhrbestimmungen tatbestandsmäßig i.S.d. § 372 AO[2]. Daher sind für die Begriffsbestimmung des Banngebiets nicht die zollrechtlichen Vorschriften – wie z.B. Art. 134 Abs. 1 UZK: "Verbringen in das Zollgebiet der Union" (s. dazu Art. 4 UZK: das gesamte Gebiet der EU)[3] – entscheidend, sondern die jeweiligen, das Blankett des § 372 AO ausfüllenden Verbringungsverbotsgesetze oder Verordnungen[4]. Einige davon enthalten explizite Definitionen der Einfuhr. Da die Begriffe aber nicht einheitlich verwendet werden, ist im Übrigen, je nach der Zielsetzung des jeweiligen Verbotsgesetzes, die für § 372 AO maßgebliche Banngrenze durch Auslegung zu bestimmen[5].
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