Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
I. Tatobjekt
Rz. 12
Objekt des Bannbruchs sind nur Gegenstände. Nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch würden darunter nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Rechte, Forderungen und andere Werte fallen (z.B. der Geschäftswert einer Firma usw.). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Bannbruchs ist der Begriff im Rahmen des § 372 AO dahin gehend einzugrenzen, dass darunter nur verkörperte bewegliche Sachen zu verstehen sind. Weitgehend entspricht der Begriff daher dem der Waren i.S.d. Art. 28 AEUV bzw. Art. 1, 139 UZK, wenngleich dort auch Elektrizität erfasst ist (vgl. § 2 Abs. 22 AWG). Es kann sich aber auch um Waffen, Munition, Kriegsmaterial und Zahlungsmittel, Falschgeld, Betäubungsmittel, Leichen und Föten handeln.
II. Verbringungsverbote
Rz. 13
Das Verbot, dessen Schutz § 372 AO sicherstellen soll, muss durch Gesetz, eine auf Gesetz beruhende Rechtsverordnung (Art. 80 GG) oder durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EU (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV, näher Rz. 22 ff.) angeordnet sein. Verwaltungsanordnungen – dies versteht sich unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips von selbst – genügen nicht (s. Rz. 9).
Rz. 13.1
Nationale Verbringungsverbote müssen im Übrigen mit dem Unionsrecht vereinbar sein (s. Rz. 23, 27). Die Grundfreiheiten des freien Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehrs dürfen nicht rechtswidrig beschränkt werden (vgl. Art. 29, 56, 63 AEUV).
Rz. 14
Die Einführung des Europäischen Binnenmarkts zum 1.1.1993 hat die Verbote als solche unberührt gelassen. Nach den nationalen Verbotsgesetzen ist in aller Regel das Verbringen über die innergemeinschaftliche Hoheitsgrenze der Bundesrepublik straf- bzw. bußgeldbewehrt (s. dazu Rz. 37). Diese maßgebliche Banngrenze wurde durch den Wegfall der Zollgrenzen nicht beeinflusst. Ebenso ist eine Kollision zwischen nationalen Verbringungsverboten und inhaltsgleichen Vorschriften des EU-Rechts ausgeschlossen, da die EU-Vorschriften nur das Verbringen über die EU-Außengrenzen sowie den Umgang mit Einfuhrverboten und Erzeugnissen in die EU verbieten können, darüber hinaus aber Raum lassen für nationale Regelungen, die das Verbringen über die Binnengrenzen unter Strafe stellen. Durch den Wegfall der Zollkontrollen im Schengen-Raum ist die Überwachung der verbotswidrigen Verbringung allerdings problematisch geworden (s. Rz. 74).
Rz. 15
Die in Bezug genommenen Gesetze differenzieren zwischen Verbringungsverboten und Verbringungsbeschränkungen (VuB, vgl. § 1 Abs. 3 ZollVG). Ob Zuwiderhandlungen gegen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen ebenfalls dem Bannbruchtatbestand unterfallen, lässt sich den einzelgesetzlichen Bestimmungen, die die Begriffe Verbote und Beschränkungen wenig einheitlich definieren, nicht generell entnehmen. Ob ein Verbringungsverbot i.S.v. Abs. 1 vorliegt, ist durch Auslegung des Inhalts der jeweiligen Vorschrift zu ermitteln. Verbringungsbeschränkungen sind nur denkbar auf der Grundlage freier Ein-, Durch- und Ausfuhr. Im Einzelfall stellt sich damit die Frage, ob die Verbringung grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig oder grundsätzlich frei, aber in Ausnahmefällen untersagt ist. Wenig hilfreich ist hingegen die terminologische Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Verbringungsverboten, denn selbst relative Verbringungsverbote untersagen grds. – abgesehen von einer Ausnahmebewilligung – die Ein-, Durch- und Ausfuhr der Waren.
Rz. 16
Machen die Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen die Verbringung über die Grenze allein von gewissen Förmlichkeiten abhängig, die die Überwachung der Verbote nur erleichtern oder vereinfachen sollen (z.B. Einhaltung bestimmter Verkehrswege, § 2 ZollVG, Öffnungszeiten der Zollstellen, §§ 3, 4 ZollVG, oder Anmeldung von Waren bei bestimmten Zollstellen, § 7 ZollV), so sind Verstöße dagegen nicht tatbestandsmäßig i.S.d. § 372 AO.
Rz. 17
Anordnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von einem bestehenden Verbot vorsehen, lassen hingegen die grundsätzliche Geltung des Verbots unberührt. Um Verbringungsverbote i.S.d. § 372 AO handelt es sich z.B. auch bei allgemeinem Erlaubniszwang (§§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 AtomG; § 15 Abs. 1 SprengG), Gestattung nur gegenüber bestimmten Personen, in begrenzter Stückzahl oder Menge (§§ 3, 11 BtMG) oder bei einer Genehmigungspflicht (§§ 8, 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b AWG).
Rz. 18
Sowohl Verbringungsverbote als auch Verbringungsbeschränkungen hat die wenig einheitl...