Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 85
Gemäß § 372 Abs. 2 Halbs. 1 AO ist die Strafe für den Bannbruch dem § 370 Abs. 1 und 2 AO zu entnehmen. Danach ist der vollendete Bannbruch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Monat, die Geldstrafe mindestens fünf bis höchstens 360 Tagessätze (s. § 370 Rz. 1010). Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens 30.000 EUR festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 370 Rz. 1006 ff. verwiesen.
In Bezug auf den nur versuchten Bannbruch ist zu beachten, dass die Tat nach § 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 StGB milder bestraft werden kann. Die Strafmilderung ist also nicht obligatorisch. Unter Berücksichtigung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann der Versuch des Bannbruchs höchstens mit drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen geahndet werden.
Rz. 86
Nicht anwendbar ist die Strafschärfung gem. § 370 Abs. 3 AO. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 372 Abs. 2 AO, der nur auf die beiden ersten Absätze des § 370 AO verweist. Werden dagegen tateinheitlich beim Einfuhrbannbruch mit Nichtgemeinschaftswaren auch Einfuhrabgaben hinterzogen, kann die Tat als besonders schwerer Fall gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 oder 5 AO geahndet werden.
Rz. 86.1
Im Übrigen findet das § 370 Abs. 3 AO entsprechende Strafmaß seit dem 1.1.2008 auch beim Bannbruch über den Qualifikationstatbestand des gewerbs-, bandenmäßigen oder gewaltsamen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des TKÜG) Anwendung (s. § 373 Rz. 120, 144).
Rz. 86.2
Dabei gilt auch die Rspr. des BGH zur Strafzumessung bei Schäden in Millionenhöhe (s. § 370 Rz. 1029.2 ff.), unabhängig davon, ob die Schadensgrenze durch eine Tat oder durch Addition der Schäden aus mehreren Taten überschritten ist.
Rz. 86.3
Gemäß § 373 Abs. 1 Satz 2 AO kann aber auch ein minder schwerer Fall vorliegen, der anzunehmen ist, wenn sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte ergibt, dass die mildernden Faktoren beträchtlich überwiegen (s. § 373 Rz. 123 ff.).
Rz. 86.4
Bedroht das Verbringungsgesetz auch den Versuch eines Verbringungsverstoßes mit Strafe, so unterliegt der versuchte schwerer Bannbruch ebenfalls der Qualifikationsnorm des § 373 (Rz. 89), wie es sich aus § 373 Abs. 3 AO ergibt mit der Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB (s. § 373 Rz. 110 ff.). Stattdessen ist es aber auch möglich, einen minder schweren Fall nach § 373 Abs. 1 Satz 2 anzunehmen (s. Rz. 86.3). Dabei ist aber die Prüfungsreihenfolge der (vertypten gegenüber sonstigen) Milderungsgründen nach ständiger Rspr. zu beachten.
Rz. 87
§ 375 Abs. 1 AO i.V.m. § 45 Abs. 2 StGB eröffnet die Möglichkeit, neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr Amtsfähigkeit und Wählbarkeit abzuerkennen. Der einfache Bannbruch gem. § 372 Abs. 1 AO ist keine taugliche Anknüpfungstat für die Anordnung dieser Nebenfolge nach § 375 AO. Ebenso wie bei der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO wird ein qualifizierter (außersteuerlicher) Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 AO (s. § 375 Rz. 16, 39) vorausgesetzt.
Soweit die Verbotsgesetze nur die Einziehung von Beziehungsgegenständen ("Bannware"), nicht aber speziell von Beförderungsmitteln vorsehen (z.B. § 98 AMG, § 24 KrWaffKontrG, § 33 BtMG, § 61 LFGB), können diese nach § 375 Abs. 2 AO eingezogen werden. Vgl. zum Ganzen die Ausführungen bei § 375 AO. Daneben sind die Einziehungsvorschriften der §§ 74 ff. StGB anwendbar. Der Gewinn aus der Veräußerung von Bannware kann als Wertersatz gem. § 74c StGB eingezogen werden (s. näher dazu § 375 Rz. 54 ff.). Pornographische Schriften sind zwingend gem. §§ 184, 74d StGB einzuziehen.
Rz. 87.1
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Einziehung von Taterträgen angeordnet werden kann, die der Täter oder Teilnehmer aus der Tat erlangt hat (vgl. §§ 73–73e StGB; s. dazu § 370 Rz. 1130 ff.).
Rz. 87.2
Ein Veräußerungsgewinn unterliegt der Einziehung des Wertersatzes gem. § 73c StGB (s. Rz. 87).