Rz. 48
[Autor/Stand] Während die frühere Rspr. mehrere Einzelakte gewerbs-, gewohnheits- oder geschäftsmäßiger Begehung zu einer rechtlichen Handlungseinheit in Form einer sog. Sammelstraftat (Kollektivdelikt) zusammenfasste[2], ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch die Rspr.[3] (s. § 370 Rz. 863, 874 und ausdrücklich für den Tatbestand des § 373 AO[4]) grds. jede einzelne Betätigung als selbständige Straftat anzusehen[5]. Wichtig ist das vor allem für den Beginn der Verjährung, den Strafklageverbrauch und die Strafzumessung.
Rz. 49
[Autor/Stand] Der Tatrichter hat für jede Einzeltat den Schuldumfang festzustellen. Die bloße Bezugnahme auf einen Bericht der Steufa reicht nicht aus[7]. Besondere Anforderungen stellt die Rspr. an die tatrichterlichen Feststellungen (auch beim geständigen Angeklagten). Nähere Einzelheiten sind bei § 370 Rz. 454 ff., 474 ff. dargestellt.
Beispiel
So gehört bei Hinterziehung von Einfuhrabgaben der EU zu den erforderlichen Feststellungen die genaue Bezeichnung der eingeführten Waren sowie die Zollwertermittlung gem. Art. 70 ff. UZK (s. dazu näher Rz. 127.1 f. sowie § 370 Rz. 1543 ff.).
Rz. 50– 54
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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