Rz. 153

[Autor/Stand] Verwirklicht der Täter gleichzeitig mehrere Strafschärfungsgründe des § 373 AO, gilt deshalb Folgendes: Die Begehung mit Schusswaffen (§ 373 Abs. 2 Nr. 1 AO) und die Begehung mit sonstigen Waffen etc. (§ 373 Abs. 2 Nr. 2 AO) schließen sich bereits tatbestandlich aus mit der Folge, dass ein – echtes – Konkurrenzverhältnis hier nicht entstehen kann[2].

 

Rz. 154

[Autor/Stand] Treffen – wie zumeist beim organisiert begangenen Schmuggel – bei derselben Tat die Strafschärfungsgründe der Gewerbs- und Bandenmäßigkeit zusammen, liegt gleichwohl nur eine Tat i.S.v. § 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB vor[4]. Die jeweiligen Qualifikationsmerkmale sind in den Schuldspruch aufzunehmen. Daraus folgt nicht etwa, dass sich die von § 373 AO angedrohte Mindeststrafe verdoppelt oder (bei mitgeführten Schusswaffen) gar verdreifacht. Zur Strafzumessung in diesen Fällen s. Rz. 132.

 

Rz. 155

[Autor/Stand] Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit verknüpft mehrere selbständige Einzeltaten nicht zu einer sog. Sammelstraftat (s. Rz. 48). Auch mehrere Taten des Bandenschmuggels werden nicht durch die bandenmäßige Begehung zu einer Tat verbunden, sondern stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[2] BGH v. 27.8.1980 – 3 StR 311/80, MDR 1980, 986; Jäger in JJR8, § 373 AO Rz. 104; im Ergebnis ebenso Tormöhlen in HHSp., § 373 AO Rz. 52, 131.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[4] H.M., vgl. Tormöhlen in HHSp., § 373 AO Rz. 132; Jäger in JJR8, § 373 AO Rz. 104; Nikolaus in Schwarz/Pahlke, § 373 AO Rz. 68.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2022
[6] Ebner in MünchKomm/StGB3, § 373 AO Rz. 62.

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