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[Autor/Stand] Der Tatbestand des § 374 AO nennt vier Tathandlungen: das Ankaufen, das Sich- oder einem Dritten-Verschaffen, das Absetzen und die Absatzhilfe. Dabei ist das praktisch am häufigsten vorkommende Ankaufen ein Unterfall des Oberbegriffs des Sich- oder einem Dritten-Verschaffens.
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