Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 57
Unter dem "Absetzen" der Schmuggelware ist die (selbständige) wirtschaftliche Verwertung der Waren bzw. Erzeugnisse in Folge einer rechtsgeschäftlichen Übertragung an einen – sei es gutgläubigen, sei es bösgläubigen – Dritten gegen Entgelt zu verstehen, der aufseiten des Dritten ein Ankaufen oder sonst eine Art des Sich-Verschaffens entspricht. Der Hehler muss auch Verfügungsgewalt erlangen oder sie Dritten verschaffen.
Rz. 57.1
Da die Verfügungsgewalt über eine dem Dritten nur geliehene, vermietete oder zur Verwahrung gegebene Sache beim Verleiher, Vermieter oder Hinterleger verbleibt und der Empfänger zur Rückgabe verpflichtet ist, liegt insoweit ein "Absatz" i.S.d. § 374 AO nicht vor; Verpfändung soll dagegen ausreichen.
Rz. 57.2
Im Unterschied zu der Tathandlung des "Sich-Verschaffens" übernimmt der Absetzer die Verfügungsgewalt nicht zu eigenen Zwecken, sondern im Interesse des Vortäters bzw. Vorbesitzers. Zum Beispiel erlangt der sog. Verkaufskommissionär, der die Hehlerware für Rechnung des Vorbesitzers veräußern soll, die Verfügungsgewalt nicht zu eigenen Zwecken. Sein Handeln stellt daher kein "Sich-Verschaffen", sondern ein Absetzen dar.
Rz. 57.3
Ob auch ein Verschenken als Absetzen zu werten ist, ist umstritten. Dagegen spricht, dass es an der Wirtschaftlichkeit der Verwertungshandlung fehlt. Allenfalls dann wird man ein Absetzen i.S.v. § 374 AO annehmen können, wenn die Schenkung als Gegenleistung für andere Dienste erfolgt.