Rz. 44

[Autor/Stand] Zum Nachweis der Vortat muss das Tatgericht konkrete Feststellungen treffen; es genügt nicht ein formelhafter Verweis[2]. Die "konkreten Schmuggelwege" müssen allerdings nicht festgestellt werden[3]. Gewichtige Indizien für die Einfuhr unversteuerter und unverzollter Zigaretten sind neben dem Fehlen deutscher Tabaksteuerzeichen (Banderole) die Produktion außerhalb des Zollgebiets der EU, die Marke (z.B. "Jin Ling", s. Beispiel in Rz. 62) und die Anzahl. Zur Berücksichtigung der Vortaten bei der Strafzumessung s. Rz. 110 f.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2022
[2] Schuster/Schultehinrichs in Flore/Tsambikakis2, § 374 AO Rz. 17 f. m.w.N.
[3] So OLG Bdb. v. 24.2.2010 – (1) 53 Ss 9/10 (6/10), NStZ-RR 2010, 312 unter Aufgabe früherer Rspr.

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