Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
I. Tatobjekt
Rz. 15
Gegenstand einer Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 1 AO können – enger als bei § 259 StGB ("Sachen") – nur Erzeugnisse oder Waren sein, die verbrauchsteuer- oder einfuhrabgabenpflichtig i.S.d. Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK (s. Rz. 19 ff.) sind oder die einem Bann unterliegen. Diese Begriffe berücksichtigen ausschließlich den unterschiedlichen Sprachgebrauch in den zoll- (Waren) und verbrauchsteuerrechtlichen Gesetzen (Erzeugnisse). Bei der Einfuhrumsatzsteuer kommt zudem der Begriff des Gegenstands vor.
Rz. 15.1
Praktisch relevant sind daher vor allem Zigaretten, Alkohol, Kaffee und Energieerzeugnisse (Kraft- oder Heizstoffe).
Rz. 15.2
Auch Gegenstände, die einem Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot unterliegen, können Gegenstand einer Steuerhehlerei sein. Dann muss aber die Vortat gem. § 372 Abs. 2 AO nach § 370 AO oder § 373 AO strafbedroht sein. Ein schlichter Bannbruch (§ 372 Abs. 1 AO) scheidet als Vortat aus (s. Rz. 23 f.). Voraussetzung ist zudem, dass bei der Einfuhr eine Abgaben- oder Steuerschuld entsteht. Das ist z.B. bei Falschgeld oder Betäubungsmitteln nicht der Fall.
Rz. 16
Problematisch sind, was das Objekt der Hehlerei betrifft, lediglich die Fälle der Ersetzung des Objekts der Vortat durch eine zumindest teilweise andere Sache (sog. Ersatzhehlerei).
An Ersatzsachen ist – entsprechend der vorherrschenden Ansicht zur Sachhehlerei – eine Steuerhehlerei nicht begehbar. Es wäre eine Überschreitung der Grenzen einer Auslegung des Normtextes, an die Stelle der dort ausdrücklich genannten Sache eine andere zu setzen.
So kann z.B. an eingetauschten oder mit Mitteln aus der Vortat erworbenen Sachen (z.B. inländische gegen eingeschmuggelte ausländische Zigaretten) oder an dem Verkaufserlös keine Steuerhehlerei begangen werden. Etwas anderes gilt bei Schmuggelware, die mit anderen Sachen verbunden oder vermischt wird, solange die neue Sache ihre Zollguteigenschaft behält.
Rz. 16.1
Zudem muss für die Waren zum Zeitpunkt der Tat noch eine Sachhaftung gem. § 76 AO bestehen (s. dazu Rz. 119). Das war z.B. nicht der Fall bei der seit dem 31.3.2015 ausgelaufenen Quotenregelung im Milchsektor gem. VO (EWG) Nr. 856/84.
Der Erwerb ist z.B. straflos, wenn die zugrunde liegende Steuerschuld beglichen wurde und die Ware in den freien Verkehr gelangt ist, denn dann ist die Haftung gem. § 76 Abs. 4 AO i.V.m. § 47 AO erloschen.
II. Vortaten der Steuerhehlerei
1. Überblick
Rz. 17
Bei der Steuerhehlerei gem. § 374 AO kommen als Vortaten nur bestimmte ausdrücklich aufgeführte Straftatbestände in Betracht:
- Steuerhinterziehung von Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (§ 370 AO),
- Schmuggel (§ 373 AO) als Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung
- und der qualifizierte Bannbruch (§ 372 Abs. 2, § 373 AO).
Rz. 17.1
Umstritten ist, ob die Steuerhehlerei selbst eine taugliche Vortat für eine (weitere) Steuerhehlerei sein kann. Entscheidend ist dies vor allem beim Handel mit unversteuerten Zigaretten, bei dem ein Direkterwerb vom Schmuggler regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte; des Weiteren bei Verdieselungsketten.
Dagegen spricht eindeutig der Wortlaut des § 374 AO.
Andererseits lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass nur der unmittelbare Erwerb der bem...