Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
I. Vorsatz
Rz. 78
Steuerhehlerei ist nach § 374 Abs. 1 AO nur vorsätzlich begehbar. Bei § 374 AO setzt der Vorsatz voraus:
Rz. 79
- Erstens die Kenntnis des Umstandes, dass hinsichtlich des Tatobjekts Einfuhrabgaben oder Verbrauchsteuer hinterzogen oder Bannbruch begangen worden ist. Hinsichtlich des Irrtums des Täters über das Bestehen eines Steueranspruchs wird auf die entsprechenden Ausführungen zum parallelen Irrtum des Vortäters (s. Rz. 41, 43) Bezug genommen. Über Einzelheiten der Vortat braucht der Nachtäter nicht unterrichtet zu sein.
- Zweitens den Willen zum Sich-Verschaffen (Ankaufen), Absetzen oder Helfen beim Absatz der Schmuggelware.
Rz. 80
Bedingter Vorsatz, d.h. das billigende Inkaufnehmen der mit diesen Handlungsweisen verbundenen Perpetuierung des durch die Vortat geschaffenen Zustandes genügt, nicht aber das bloße Für-möglich-Halten, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Tat stammt.
Rz. 81
Die Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit ist für die Hehlerei von besonderer Bedeutung, da die für § 259 StGB a.F. charakteristische Beweisregel ("den Umständen nach annehmen muss") weder in § 259 StGB n.F. noch in § 374 Abs. 1 AO enthalten ist (s. Rz. 1 und 2). Allein aus der Tatsache, dass äußere Umstände auf die Begehung einer Steuerhinterziehung oder eines Bannbruchs hindeuten, kann nicht gefolgert werden, der Täter habe diese Umstände gekannt. Ein entsprechender Vorsatz wird weder vermutet noch fingiert, und es tritt auch im praktischen Ergebnis keine Gleichstellung mit einer Bestrafung wegen nur fahrlässiger Tatbegehung ein.
Rz. 82
Begeht der Täter die Steuerhehlerei durch ein Sich-Verschaffen, so bedarf es des Vorsatzes zur Zeit des Erwerbs. Erfährt der Erwerber erst später von dem Schmuggel, muss er den Vorsatz durch eine den objektiven Tatbestand des § 374 Abs. 1 AO erneut erfüllende Verhaltensweise (z.B. Verheimlichen des Besitzes der Schmuggelware) realisieren.
Rz. 83
Das vorsätzliche Absetzen einer gutgläubig erworbenen Schmuggelware erfüllt die Voraussetzungen einer Steuerhehlerei nur bei Einvernehmen des Täters mit dem Vortäter. Auch bei Vorliegen eines solchen Einvernehmens bleibt der Täter, wie erwähnt (s. Rz. 82), jedenfalls dann straffrei, wenn er die gutgläubig erworbene Sache lediglich behält, es also nur unterlässt, der Perpetuierung der durch die Vortat geschaffenen Lage entgegenzuwirken.
Rz. 83.1
Beihilfehandlungen zum Sichverschaffen und zum Absatz durch Überlassen eines Fahrzeugs und einer Halle sind im Ausgangspunkt gleichwertig. Für die rechtliche Bewertung des Vorsatzes bedeutungslos sind Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Tatbewertung rechtfertigen. Der Vorsatz eines Gehilfen ist ausreichend konkretisiert, wenn er die zentralen Merkmale der Haupttat zumindest bedingt vorsätzlich erfasst hat, wie den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung.
II. Bereicherungsabsicht
Rz. 84
Neben dem vorsätzlichen Handeln muss der Täter mit der Absicht (zum dolus directus 1. Grades s. § 370 Rz. 608) handeln, "um sich oder einen Dritten zu bereichern". Das ist der Fall, sofern er mit seiner Tat für sich oder einen Dritten eine günstigere Gestaltung der Vermögensverhältnisse erstrebt. Das ist z.B. nicht der Fall bei einem Tausch gleichwertiger Leistungen oder wenn der Erwerber nach seiner Vorstellung die Sachen andernorts zum gleichen (Markt-)Preis hätte kaufen können.
Rz. 85
Die Absicht der Erlangung eines Vermögensvorteils braucht weder den einzigen noch den hauptsächlichen Beweggrund für die Tat zu bilden. Dass es dem Täter "auf die Bereicherung ankommt", genügt. Der erstrebte Vermögensvorteil braucht auch kein eigener des Täters z...