Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 90
Seit 2008 sind die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhehlerei als eigenständige Qualifikationstatbestände geregelt. Damit wurde auch die bandenmäßige Steuerhehlerei der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei im Unrechtsgehalt gleichgestellt.
Rz. 91
Wegen der Begriffe der Gewerbsmäßigkeit und der Bande als besondere persönliche Merkmale i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB wird auf die Ausführungen in § 370 Rz. 1123 ff. und § 373 Rz. 35 ff., 76 ff., 95 ff. verwiesen. Auch bei § 374 AO setzt eine bandenmäßige Tatbegehung nicht die Mitwirkung anderer Bandenmitglieder voraus (s. entsprechend § 373 Rz. 87, 95 ff.).
Der Gehilfe oder Anstifter, der nicht gewerbsmäßig gehandelt hat oder der kein Bandenmitglied ist, ist demnach nur nach dem Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO zu bestrafen.
Rz. 92
Gewerbsmäßigkeit bedeutet, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Wiederholungsabsicht ist beim einmaligen Sichverschaffen mehrerer bemakelter Gegenstände nicht gegeben. Die Gewerbsmäßigkeit einer Hehlerei kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die in einem erhaltene Hehlerware anschließend sukzessive nur einzeln verkauft wird. Die Wiederholungsabsicht des Täters muss sich zudem auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (z.B. bei Konkurrenz zwischen gewerbsmäßiger Sachhehlerei gem. §§ 259, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 2 AO). Gewerbsmäßiges Handeln kann auch in der Vermeidung fortlaufender Ausgaben bestehen, wie z.B. dem fortgesetzten Erwerb von billigen Schmuggelzigaretten zum Eigenverbrauch.
Rz. 93
Der Strafrahmen erhöht sich bei diesen Begehungsweisen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen gilt ein reduzierter Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Das soll eine angemessene Bestrafung des bandenmäßigen Schmuggels z.B. in Fällen ermöglichen, die nicht der typischen organisierten Kriminalität zuzurechnen sind (s. Rz. 107.2).
Rz. 94
Liegen die strafschärfenden Merkmale bei einem Beteiligten (Täter oder Teilnehmer) nicht vor, so ist er nicht nach § 374 Abs. 2 AO, sondern über § 28 Abs. 2 StGB aus dem Grundtatbestand nach § 374 Abs. 1 AO zu bestrafen.
Rz. 95
Der Qualifikationstatbestand des § 374 Abs. 2 AO kann auch taugliche Vortat einer Geldwäsche sein (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB; s. auch Rz. 127.1 zum Strafausschluss gem. § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB bei Beteiligung an der Vortat).
Rz. 96– 97
Einstweilen frei.