Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
1. Überblick
Rz. 17
Bei der Steuerhehlerei gem. § 374 AO kommen als Vortaten nur bestimmte ausdrücklich aufgeführte Straftatbestände in Betracht:
- Steuerhinterziehung von Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (§ 370 AO),
- Schmuggel (§ 373 AO) als Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung
- und der qualifizierte Bannbruch (§ 372 Abs. 2, § 373 AO).
Rz. 17.1
Umstritten ist, ob die Steuerhehlerei selbst eine taugliche Vortat für eine (weitere) Steuerhehlerei sein kann. Entscheidend ist dies vor allem beim Handel mit unversteuerten Zigaretten, bei dem ein Direkterwerb vom Schmuggler regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte; des Weiteren bei Verdieselungsketten.
Dagegen spricht eindeutig der Wortlaut des § 374 AO.
Andererseits lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass nur der unmittelbare Erwerb der bemakelten Sachen vom Vortäter strafbar ist. Zutreffender Ansicht nach rechtfertigt dies aber nicht die Ausweitung des § 374 AO auf eine dort nicht genannte Vortat. Durch andere – noch unbekannte – Dritte geht kein vom Normzweck her sanktionierter Anreiz für den Vortäter zur Begehung weiterer Steuerdelikte aus. Im Übrigen setzt die Steuerhehlerei das einverständliche Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus (s. Rz. 48), was selbst bei einem mutmaßlichen Einverständnis nicht gegeben ist.
Dagegen ist nach überwiegender Ansicht auch der Erwerb vom Zwischenhehler, der seinerseits wegen Steuerhehlerei strafbar ist, nach § 374 AO strafbar. Auch von dem Dritten gehe – vermittelt über den ersten Abnehmer – ein Anreiz zur Vortat aus. Zur Begründung werden teils die erheblichen Strafbarkeitslücken und auch die Beweisschwierigkeiten beim Nachweis der konkreten Tatbegehung angeführt. Allerdings ist, je weiter sich der Abnehmer vom Vortäter entfernt, das subjektive Element kritisch zu prüfen (s. Rz. 78 ff.).
Rz. 17.2
Keine geeignete Vortat für eine Steuerhehlerei ist die leichtfertige Verkürzung von Einfuhrabgaben (§ 382 AO); ebenso wenig Subventionsbetrug mit Marktordnungswaren, der allenfalls Vortat einer Sachhehlerei (§ 259 StGB) sein kann.
2. Steuerhinterziehung und Schmuggel (§§ 370, 373 AO)
a) Sachbezogenheit
Rz. 18
Da Gegenstand einer Steuerhehlerei nur Sachen sein können (s. Rz. 15), kommen als Vortaten nur (einfach gem. § 370 AO oder qualifiziert gem. § 373 AO begangene) Einfuhrabgaben- und Verbrauchsteuerhinterziehungen in Betracht (s. auch § 370 Rz. 1526 ff.).
b) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
Rz. 19
Anders als bei § 373 AO ist im Rahmen des § 374 AO nur die Hinterziehung von "Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union" relevant (wegen der Einzelheiten s. § 370 Rz. 542 ff., 1526 ff. m.w.N.).
Rz. 19.1
Im Unterschied zu § 373 AO (s. § 373 Rz. 14 f.) sind zudem Verbrauchsteuern genannt, die damit sowohl aus Binnen- als auch als Einfuhrabgaben erfasst werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG), nur die Erhebungsart ist unterschiedlich.
Einer Verbrauchsteuer unterliegen Bier (§ 1 Abs. 1 BierStG), Alkohol (§ 1 Abs. 1 AlkStG), Kaffee (§ 1 Abs. 1 KaffeeStG), Schaumwein und Zwischenerzeugnisse (§ 1 Abs. 1 SchaumwZwStG), Tabakerzeugnisse (§ 1 Abs. 1 TabStG), Alkopops (§ 1 Abs. 1 AlkopopStG), Energieerzeugnisse (§ 1 Abs. 1 EnergieStG) und Strom (§ 1 Abs. 1 StromStG).
Rz. 19.2
Die Einfuhrumsatzsteuer ist gem. § 21 Abs. 2 UStG eine Verbrauchsteuer und eine Einfuhrabgabe i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG; sie kann somit auch Gegenstand einer Steuerhehlerei sein, so dass auch Fälle zollfreier Waren erfasst werden.
Rz. 19.3
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