Rz. 68
[Autor/Stand] Die strafähnliche Dritteinziehung[2] gegenüber dem am Steuervergehen unbeteiligten Eigentümer einer Sache ermöglicht die Rahmenvorschrift des § 74a StGB, sofern eine spezielle Ermächtigungsnorm auf sie Bezug nimmt. Das ist für das Steuerstrafrecht in § 375 Abs. 2 Satz 2 AO geschehen. Auf diese Weise ist die Einziehungsbefugnis bei Delikten erweitert worden, bei denen typischerweise ein nicht oder nur selten zu belangender Hintermann mitwirkt. Bei den in § 375 Abs. 2 AO genannten Delikten ist der tatunbeteiligte Eigentümer Einziehungsgegner, wenn
- er leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die einzuziehenden Gegenstände als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind (sog. Beihilfeklausel, vgl. § 74a Nr. 1 StGB)[3] oder
- er sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher, d.h. begünstigender, hehlerischer oder ausbeuterischer Absicht[4] erworben hat (sog. Erwerbsklausel, vgl. § 74a Nr. 2 StGB).
Mit der sog. Erwerbsklausel wird zugleich klargestellt, dass die Einziehung von gutgläubig vom Dritten erworbenen Sachen ausscheidet. Hier ist dann nur die Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB möglich (s. Rz. 54 ff.). In vielen der unter § 74a StGB fallenden Sachverhalte wird sich allerdings ein Rückgriff auf diese Vorschrift erübrigen, weil der Eigentümer selbst Teilnehmer oder Täter eines Steuervergehens ist.
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