Rz. 95

[Autor/Stand] Die Rechtsfolgen der Einziehung ergeben sich aus § 75 StGB. Daraus ergibt sich, dass mit der Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht (z.B. Pfandrecht oder Sicherungseigentum etc., s. Rz. 56, 63 f.) auf den Staat übergeht (das sind in der Regel die Bundesländer)[2]. Dieser Rechtsübergang tritt ohne Rücksicht auf die Person des Berechtigten ein, also auch im Falle der sog. fehlerhaften Dritteinziehung, d.h. wenn irrtümlicherweise die Sache eines Dritten eingezogen wird. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben jedoch bestehen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 StGB; Ausnahme § 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB).[3]

 

Rz. 96

[Autor/Stand] Zum Verfahren sei noch angemerkt, dass in aller Regel der Gegenstand, dessen Einziehung zu erwarten ist, bereits vorher gem. § 111b StPO durch Beschlagnahme sichergestellt wird[5] (s. § 385 Rz. 451 ff.). Diese vorläufige Sicherstellung hat die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbotes i.S.d. § 136 BGB (vgl. § 75 Abs. 3 StGB).[6]

Bei der Einziehung zollpflichtiger Waren erlischt die Zollschuld (Art. 124 Abs. 1 Buchst. e UZK).

 

Rz. 97

[Autor/Stand] Einem an der Tat nicht beteiligten Dritten ist gem. § 74b Abs. 2 StGB Entschädigung zu leisten, wenn er durch die Einziehung das Eigentum an einer Sache oder einem dinglichen Recht verloren hat.[8] Ohne Entschädigung erfolgt die Einziehung dann, wenn dem Dritten im Hinblick auf die Tat ein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. § 74b Abs. 3 Nr. 1 ab StGB) bzw. aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, dem Entschädigungsberechtigten den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand ohne Entschädigung dauerhaft zu entziehen (§ 74b Abs. 3 Nr. 2 StGB).[9]

 

Rz. 98

[Autor/Stand] Das Gericht muss, wenn es eine entschädigungslose Einziehung ausspricht, in den Urteilsfeststellungen erkennen lassen, dass es die Möglichkeit einer unbilligen Härte in Betracht bezogen hat.[11]

 

Rz. 99

[Autor/Stand] Zuständig für die Entscheidung über die Entschädigung nach § 75 StGB ist das Gericht, das die Einziehung anordnet (§ 430 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das Zivilgericht entscheidet sodann über die Höhe der Entschädigung[13].

 

Rz. 100– 102

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] Bülte in JJR9, § 375 AO Rz. 89.
[3] Bülte in JJR9, § 375 AO Rz. 91a, 92.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[5] Vgl. dazu auch Durst, KÖSDI 2004, 14035 (14036 ff.); Spieker, StraFo 2002, 43 ff.
[6] Bülte in JJR9, § 375 AO Rz. 91b.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[8] Bülte in JJR9, § 375 AO Rz. 93 ff.
[9] Bülte in JJR9, § 375 AO Rz. 95a.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[13] Vgl. Begr. BT-Drucks. V/1319, 60; Schmidt in KK9, § 430 StPO Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024

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