Rz. 29

[Autor/Stand] Der Zeitpunkt, in dem die Verhängung der Nebenstrafe wirksam wird, ist nach § 45a Abs. 1 StGB die Rechtskraft der Entscheidung. Zu beachten ist, dass nach § 45a Abs. 2 StGB die Frist, während der die Wirkung der Nebenstrafe eintritt, erst von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Hauptstrafe z.B. durch Verbüßung erledigt ist. Damit soll der Strafcharakter der Aberkennung der Rechtsstellung gewahrt bleiben, die – gerade bei längeren Freiheitsstrafen – ihren Sinn verlöre, begänne die Frist bereits mit Rechtskraft des Urteils. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach § 45a Abs. 2 Satz 2 StGB der Fristbeginn zusätzlich noch durch die Erledigung einer ebenfalls angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung aufschiebend bedingt sein kann.[2]

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] Vgl. Fischer71, § 45a StGB Rz. 5a; Tormöhlen in HHSp., § 375 AO Rz. 35.

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