Rz. 49

[Autor/Stand] § 78 Abs. 1 StGB stellt klar, dass die Verjährung neben der Ahndung der Tat (Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) auch die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Der Begriff "Maßnahmen" erfährt seine nähere Bestimmung durch § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Zwar fallen auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (s. dazu § 375 Rz. 35 ff.) darunter, doch bleibt die selbständige Einziehung ebenso möglich (s. Rz. 50) wie die Berücksichtigung verjährter Taten im Rahmen der Strafzumessung[2] und indiziell im Rahmen der Beweiswürdigung[3] bislang unverjährter Taten.

Wird Verjährung festgestellt, ist das auf eine Strafverfolgung zielende Verfahren einzustellen. Im Ermittlungsverfahren geschieht dies durch die Einstellungsverfügung der StA (bzw. der FinB im Steuerstrafverfahren, § 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO), § 170 Abs. 2, § 171 StPO, vor der Hauptverhandlung durch Beschluss nach § 206a StPO, nach Eintritt in die Hauptverhandlung durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO[4]. Kostenrechtlich ist der Angeklagte regelmäßig einem Angeklagten gleichzustellen, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat (§ 467 StPO)[5]. Eine Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse kann unterbleiben, wenn die Verjährung die einzige Ursache für die Einstellung des Verfahrens ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO) – also bei Schuldspruchreife[6].

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[4] Vgl. RG, RGSt 53, 276; BGH v. 26.3.1959 – 2 StR 566/58, BGHSt 13, 75; BGH v. 9.11.1960 – 4 StR 407/60, BGHSt 15, 203.
[5] Vgl. BGH v. 26.7.1957 – 2 StR 150/57, MDR 1957, 654 bei Dallinger; BGH v. 26.3.1959 – 2 StR 566/58, BGHSt 13, 75.
[6] Gieg in KK8, § 467 StPO Rz. 10 f.

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