Rz. 45
[Autor/Stand] Den Zweck der Verjährung sieht die Rspr. vor allem darin,
- dem Rechtsfrieden zu dienen[2] und
- einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenzutreten[3].
Ferner soll dem Umstand Rechnung getragen werden,
- dass mit zunehmendem Zeitablauf erhebliche Beweisschwierigkeiten entstehen,
- aber auch, dass im Laufe der Zeit ein ursprünglich bestehendes Strafbedürfnis immer mehr schwindet[4].
Hieraus leiten sich insb. für die Auslegung des § 78c StGB (s. Erl. zu Rz. 133 ff.) sowie für die Frage, bis zu welchem Verfahrensabschnitt die Verfolgungsverjährung geltend gemacht werden kann (Rz. 46), wesentliche Schlussfolgerungen ab.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen