Rz. 60
[Autor/Stand] Trotz ihres verfahrensrechtlichen Charakters gilt für den Zeitpunkt des Verjährungseintritts der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten": Lässt sich nicht feststellen, wann die Tat begangen (beendet i.S.d. § 78a StGB) wurde, ist der dem Täter günstigste Zeitpunkt maßgebend[2]. Von diesem Grundsatz abweichende Standpunkte in der früheren Rspr. und Literatur[3] haben als überholt zu gelten.
Rz. 61
[Autor/Stand] Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt für sämtliche Verjährungsvoraussetzungen. Dementsprechend wirken sich verbliebene Zweifel, welcher von mehreren Tatbeständen verwirklicht worden ist, bei jeweils unterschiedlicher Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 StGB) zugunsten des Täters aus[5]. Auch Zweifel über das Ruhen der Verjährung (§ 78b StGB) haben dieselbe Wirkung[6]. Nichts anderes gilt für eine zweifelhafte Verjährungsunterbrechung i.S.d. § 78c StGB[7]. Umstritten ist dabei jedoch die Behandlung des § 78c Abs. 2 StGB. Kann nicht aufgeklärt werden, ob ein die Anordnung oder Entscheidung enthaltenes Schriftstück "alsbald" weitergeleitet worden ist, soll sich dies auch zuungunsten des Täters auswirken können (str.)[8]. Ein überzeugender Grund, insoweit vom In-dubio-Grundsatz abzuweichen, ist allerdings nicht ersichtlich.
Rz. 62– 65
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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