Rz. 299
Im Jahr 1993 wurde das Geldwäschegesetz mit dem Ziel neu eingeführt, die organisierte Kriminalität effektiver zu bekämpfen, indem illegal erworbene Vermögenswerte ausfindig gemacht und die Legalisierung verhindert werden soll. Vor dem Hintergrund der Terroranschläge vom 11.9.2001 wurde der ursprüngliche Zweck des GwG dahin gehend ergänzt, dass nunmehr auch die Finanzierung des Terrorismus nach Möglichkeit verhindert werden soll, dadurch, dass die diversen Melde- und Aufzeichnungspflichten die Geldflüsse überwachen und verdächtige Sachverhalte gemeldet werden. Umfangreiche Änderungen erfolgten durch nachstehende Gesetze:
Auf Basis der 3. Geldwäscherichtlinie wurde das GwG 2008 geschaffen, welches zum 21.8.2008 in Kraft trat und das GwG i.d.F. von 1993 aufhob.
Aufgrund der 4. Geldwäscherichtlinie wurde das GwG komplett neu gestaltet und das GwG in seiner bis dahin gültigen Fassung aufgehoben. Durch die Änderung erhöhte sich die Anzahl der Bußgeldvorschriften von ursprünglich 17 (vgl. § 17 GwG 2008) auf 64 (vgl. § 56 Abs. 1 GwG a.F.). Das neu gestaltete GwG trat am 26.6.2017 in Kraft. Durch die 4. Geldwäscherichtlinie neu eingeführt wurde eine Trennung der Ordnungswidrigkeitentatbestände, zwischen solchen, die vorsätzlich oder leichtfertig begangen (§ 56 Abs. 1 GwG) und solchen, die vorsätzlich oder fahrlässig (§ 56 Abs. 2 GwG) begangen werden können.
Rz. 300
Am 19.6.2018 hat die EU die 5. Geldwäscherichtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Gründe für eine erneute Anpassung lagen vor allem in den Terroranschlägen in Paris am 13.11.2015 und in Brüssel am 22.3.2016 sowie der Veröffentlichung der sog. Panama Papers im April 2016. Bereits am 5.7.2016 hatte die Europäische Kommission den Vorschlag für die 5. Geldwäscherichtlinie vorgelegt, die dann am 19.4.2018 vom Parlament und am 14.5.2018 vom Rat beschlossen wurde. Die Grundlagen für die 5. Geldwäscherichtlinie wurden somit noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die 4. Geldwäscherichtlinie (26.6.2017) geschaffen.
Rz. 301
Die 5. Geldwäscherichtlinie wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt und hat damit das GwG 2019 geändert. Das Gesetz trat, mit Ausnahme von § 23 Abs. 6 GwG und § 26a GwG, zum 1.1.2020 in Kraft. § 23 Abs. 6 GwG der seinerzeitigen Fassung ist mit Wirkung zum 1.7.2020 in Kraft getreten und normiert das Auskunftsrecht des wirtschaftlich Berechtigten über erfolgte Einsichtnahmen in das Transparenzregister. § 26a GwG regelt den Abruf der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen aus dem Transparenzregister. Waren bei Einführung des § 26a GwG am 1.1.2021 allein die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU, Zentrale Meldestelle nach § 27 GwG) und die Strafverfolgungsbehörden berechtigte Informationsempfänger, so wurde die Liste der Behörden zunächst um die Aufsichtsbehörden, das Bundeszentralamt für Steuern und die örtlichen Finanzbehörden sowie die Verfassungsschutzbehörden mit Wirkung vom 1.8.2021 erweitert, soweit dies im Einzelfall für Ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Seit dem 28.5.2022 sind nun auch der Bundesnachrichtendienst, das Zollkriminalamt sowie die nach § 13 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 2a AWG zuständigen Behörden zum Abruf berechtigt.
Rz. 301.1
Durch das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz – im Folgenden: TraFinG) erfolgten in diesem Bereich weitergehende Änderungen, die am 1.8.2021 in Kraft traten. Als wichtigste Neuerung fand die Umstellung des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem Vollregister statt. Hieraus erwachsen neue Gefahren für bußgeldbewehrte Verstöße gegen Mitteilungspflichten. Zurückgehend auf die Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, wurde die Vorschrift des § 261 StGB – ohnehin die am häufigsten geänderte Vorschrift des StGB – ihrer bisher weitreichendsten Änderung unterzogen. Bei ihr ging der deutsche Gesetzgeber mit der Neufassung des § 261 StGB über die Vorgaben sowohl der Richtlinie als auch der Empfehlung der Financial Action Task Force (FATF) noch hinaus. So wurde der bisherige Ansatz eines abschließenden Vortatenkatalogs aufgegeben, so dass nun jede rechtswidrige Tat taugliche Vortat der Geldwäsche ist (sog. all-crimes Ansatz). Wird mit der 5. EU-Geldwäscherichtlinie mehr Transparenz sowie die Ausdehnung der Präventionsvorschriften über den Finanzsektor hinaus erstrebt, zielt die Richtlinie zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche darauf ab, Mindestanforderungen an die Strafbarkeit der Geldwäsche innerhalb der Union aufzustellen. Die Aus...