Rz. 307
Zu den Verpflichteten gehören uneingeschränkt, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte und die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Vereine (Nr. 12) sowie Immobilienmakler (Nr. 14). Mit Einschränkungen zählen zu den Verpflichteten darüber hinaus Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare (Nr. 10), bestimmte Versicherungsunternehmen (Nr. 7) und -vermittler (Nr. 8), Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15) und – neben einigen weiteren – Güterhändler (Nr. 16).
Rz. 307.1
Rechtsanwälte sind bei bestimmten Tätigkeiten Verpflichtete i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Zu diesen Tätigkeiten gehören z.B. die Mitwirkung an Immobilienkäufen und -verkäufen, der gesamte M&A-Bereich, sowie sämtliche Arbeiten, die in Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, stehen. Durch die 5. Geldwäscherichtlinie sind Rechtsanwälte bei Beratung im Hinblick auf Kapitalstrukturen, sowie bei Beratung im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen und der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c–e GwG geworden. Damit werden Rechtsanwälte bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen insoweit den Steuerberatern gleichgestellt, die ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit Verpflichtete sind. Es wird also auf den Inhalt der Tätigkeit abgestellt. Dabei soll nicht schon jeder anwaltliche Rat in Steuersachen zu einer "Infizierung" des Mandats führen, das an sich kein Kataloggeschäft ist, sondern lediglich dann, wenn ein wesentlicher Teil im Bereich der steuerrechtlichen Beratung liegt.
Rz. 307.2
Bis zum 31.12.2019 bestand Einigkeit, dass das Führen eines Zivil- oder Steuerprozesses sowie die Strafverteidigung keine Pflichten nach dem GwG auslöst. Mit Einführung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e GwG mit Wirkung zum 1.1.2020, der Rechtsanwälte zu Verpflichteten macht, wenn sie in Steuersachen Hilfe leisten, könnte im Einzelfall diskutiert werden, ob eine Steuerstrafverteidigung dem verteidigenden Rechtsanwalt die Pflichten nach dem GwG aufbürdet. Nach Ansicht der BRAK soll dies nicht der Fall sein, da die "Strafverteidigung auch dann nicht zu einer Katalogtätigkeit wird, wenn der materiell-rechtliche Inhalt der Verteidigung eine Katalogtätigkeit berührt". Das VG Gelsenkirchen geht davon aus, dass zwar "jede bedeutsame geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen" eine Verpflichteteneigenschaft gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e GwG begründet, nicht hingegen die steuerstrafrechtliche Vertretung gegenüber den Strafbehörden, den Straf- oder FG. Dies entspricht auch der FATF-Empfehlung.
Rz. 307.3
Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz obliegen grundsätzlich dem einzelnen Berufsträger (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) mithin auch denjenigen, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden.
Rz. 308
Bei Mehrfachqualifikation z.B. als Steuerberater und Rechtsanwalt ist nicht geklärt, ob das strengere Recht des § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG oder die Einschränkungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Anwendung finden. Entsprechend den obigen Ausführungen dürfte es auch hier auf den Inhalt der Tätigkeit ankommen. Soweit steuerberatende Tätigkeit ausgeübt wird, dürfte das strengere Recht anzuwenden sein. Sofern eine Abgrenzung des Mandatsinhalts nicht eindeutig ist, sollten als Rechtsanwalt und Steuerberater tätige Berater sich im Zweifel an die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG halten. Nach Ansicht des VG Gelsenkirchen liegt eine Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG zutreffenderweise nur dann vor, wenn die steuerberatende Hilfeleistung eine wesentliche Tätigkeit im Rahmen des Mandats darste. Ein mehrfach qualifizierter Berufsträger unterliegt mehreren geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden.
Rz. 309
Durch die 5. Geldwäscherichtlinie wurde der Verpflichtetenkreis darüber hinaus um elektronische Geldbörsen und Umtauschplattformen für Kryptowerte erweitert (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 GwG). Die ursprünglich uneingeschränkt verpflichteten Güterhändler sind nunmehr nur noch dann Verpflichtete, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG). Gleiches gilt für Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.
Rz. 310
Behörden und Anstalten des öffentlichen Rechts, die öffentliche Versteigerungen durchführen, unterliegen ebenfalls der Pflicht zur Identifizierung und Meldung sowie der Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), soweit Transaktionen mit Barzahlungen über mindestens 10.000 EUR getätigt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 1 GwG). Ausgenommen hiervon sind gepfändete Gegenstände, die im Wege der Zwangsvollstreckung verwertet wurden (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GwG).
Rz. 310.1
Im Zuge der Novellierung des § 261 StGB wurde in Umsetzung von Art. 6 ...