Schrifttum:
App, Probleme der Erzwingung von Unterlassungspflichten durch die Finanzbehörden, z.B. nach dem Steuerberatungsgesetz, DStR 1991, 262; Bundessteuerberaterkammer, Stellungnahme zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.6.1980 zur Hilfeleistung bei der Verbuchung der täglichen Geschäftsvorfälle, DStR 1980, 696; Hain, Veränderungen durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DStR 2007, 2084; Halaczinsky, Änderung der Werbeverordnung für Lohnsteuerhilfevereine, NWB Nr. 35, Fach 30, S. 903; Kornblum, Anm. zum Urt. des OLG Düsseldorf v. 14.7.1988/18 U 32/88 – über den Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater, StB 1988, 189; Koslowski, Steuerberatungsgesetz Kommentar, 8. Aufl. 2022; Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, Praktikerkommentar, 4. Aufl. 2020; Lohmeyer, Einzelfragen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, DStZ/A 1973, 38; Lohmeyer, Umfang und Grenzen der nicht genehmigungspflichtigen Hilfeleistung in Steuersachen, DStZ/A 1980, 167; Meyer, Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen – Grundlagen und Sanktionsmöglichkeiten der Finanzbehörde, DStR 2013, 2294; Möckershoff, Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 18.6.1980 – 1 BvR 697/77 – zum Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe, DStZ/A 1981, 87; Offerhaus, Aus der Rechtsprechung zum Steuerrecht, NJW 1979, 2076; Ring, Die Werbemöglichkeiten der Steuerberater nach der Gesetzesnovelle vom 24.6.1994, INF 1994, 693; Sauren, Hilfe in Steuersachen: Was dürfen Haus- bzw. Wohnungseigentumsverwalter als Sachwalter fremden Vermögens?, NZM 2015, 809; v. Schubert, Erweiterung der Befugnisse selbständiger Bilanzbuchhalter/innen: Sturm im Wasserglas oder Revolution?, BC 2004, 225; Senge/von Galen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Losebl., StBerG; Völzke, Werbung für Hilfeleistung in Steuersachen, DB 1977, 469; Weniger, Die Anzeigenwerbung des Steuerberaters, Stbg 1996, 397.
1. StBerG als Steuergesetz?
Rz. 204
Eine Steuerordnungswidrigkeit zeichnet sich nach dem Wortlaut des § 377 AO dadurch aus, dass Zuwiderhandlungen begangen werden, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können. Das StBerG und im Einzelnen, die in den §§ 160–163 StBerG genannten Normen, sind jedoch keine Steuergesetze in diesem Sinn. Mithin können sie keine Steuerordnungswidrigkeiten nach § 377 Abs. 1 AO (vgl. dazu Rz. 14) darstellen. Dennoch sind die einzelnen Tatbestände von großer praktischer Bedeutung, so dass die Verstöße gegen einzelne Berufs- und Standespflichten im Folgenden näher beleuchtet werden sollen. Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG sind
- die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG),
- das unbefugte Führen bestimmter Berufsbezeichnungen (§ 161 StBerG),
- die Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten (§ 162 StBerG) sowie
- die Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient (§ 163 StBerG).
Rz. 205
Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach §§ 160–163 StBerG ist gem. § 164 StBerG das FA zuständig. Auf das Bußgeldverfahren finden gem. § 164 Satz 2 StBerG der § 410 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6–11 und Abs. 2 AO sowie der § 412 AO entsprechende Anwendung. IÜ richtet sich das Bußgeldverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 35 ff. OWiG.
Rz. 206
Allen genannten Tatbeständen ist gemeinsam, dass nur das vollendete Delikt zu einer Geldbuße führen kann. Der Versuch der dort bezeichneten Handlungen kann mangels gesetzlicher Bestimmung nicht geahndet werden (§ 13 Abs. 2 OWiG).
2. Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 160 StBerG)
a) Tatbestand
Rz. 207
Der Tatbestand der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen war bereits im früheren § 409 RAO 1968 geregelt, wurde dann aber im Zuge der Ausgliederung der Bestimmungen über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in das Steuerberatungsgesetz mit Wirkung zum 29.6.1975 aufgehoben und durch § 160 StBerG ersetzt. Mit der Aufhebung des in § 8 StBerG a.F. geregelten Werbeverbots durch das 7. StBÄndG im Jahr 2000 wurde auch die zwischenzeitliche Erweiterung des § 160 StBerG um Zuwiderhandlungen gegen § 8 StBerG a.F. ersatzlos gestrichen. Eine entsprechende Verbotsnorm findet sich nunmehr nur noch in § 8 Abs. 2 StBerG, wobei Verstöße gegen selbige Vorschrift seit dem 1.7.2000 nicht mehr bußgeldbewehrt sind. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Werbeverbot ist nach der Gesetzesänderung lediglich eine Abmahnung aufgrund wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen bzw. die zivilrechtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs möglich. Darüber hinaus kann die zuständige Berufskammer gem. § 81 StBerG Rügen aussprechen und, falls erforderlich, Aufsichtsbescheide erlassen.
Die Ordnungswidrigkeit des § 160 StBerG kann entweder verwirklicht werden, wenn eine andere Per...