Rz. 429
Es gibt keine allgemeingültigen Vorgaben, wie ein Tax CMS auszugestalten ist. Da ein jedes Kontrollsystem auf die jeweiligen Gegebenheiten eines Unternehmens zugeschnitten werden muss, gibt es nicht das Tax CMS "von der Stange" – es bedarf vielmehr einer "Maßanfertigung". Dennoch können aus den nachfolgenden Quellen Hinweise zur Ausgestaltung eines solchen Systems abgeleitet werden.
Rz. 430
Das IDW versteht den im AEAO zu § 153 erfassten Begriff des "innerbetrieblichen Kontrollsystems" unter Berücksichtigung von rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als ein auf die Einhaltung steuerlicher Vorschriften gerichteter Teilbereich eines Compliance Management Systems (CMS). Als Grundelemente eines Tax CMS zählt der Praxishinweis die Folgenden auf: Tax-Compliance-Kultur, Tax-Compliance-Ziele, Tax-Compliance-Risiken, Tax-Compliance-Programm, Tax-Compliance-Organisation, Tax-Compliance-Kommunikation, Tax-Compliance-Überwachung und -Verbesserung. Diese gilt es bei der Ausgestaltung – in unternehmensabhängiger Intensität – zu berücksichtigen.
Rz. 431
Neben dem IDW gibt es auch weitere Verlautbarungen zur Gestaltung eines (Tax) Compliance Management Systems, so z.B. die ISO-Norm 19600, die OECD oder COSO.
Rz. 432
Es gibt kein Tax CMS "von der Stange", das geeignet ist, allen Unternehmen gerecht zu werden. Ein Tax CMS ist dadurch geprägt, dass es den individuellen Anforderungen eines jeden Unternehmens (je nach Größe, Branche, In- und Auslandsgeschäfte, Organisationsstruktur, Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, Rechtsform etc.) gerecht wird. Die Grundsätze und Maßnahmen sollen dabei keinen theoretischen Katalog widerspiegeln, sondern vielmehr den tatsächlichen Unternehmensalltag vollumfänglich und so konkret wie möglich abbilden.
Rz. 433
Dabei ist nach IDW ein Tax CMS angemessen, "wenn es geeignet ist, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße rechtzeitig zu erkennen als auch solche Regelverstöße zu verhindern". Das heißt, es bedarf präventiver (verhindernder) und detektiver (erkennender) Maßnahmen. Wirksam ist ein Tax CMS dann, wenn diese Grundsätze und Maßnahmen in den laufenden Geschäftsprozessen entsprechend der jeweiligen Verantwortung von den Betroffenen zur Kenntnis genommen und beachtet werden – kurz: "gelebt" werden. Gibt bspw. ein Unternehmen trotz eines implementierten Tax CMS wiederholt seine Steuererklärungen verspätet ab oder unterlässt die Anpassung an die Feststellungen der Außenprüfung, kann durchaus daran gezweifelt werden, dass dieses Tax CMS tatsächlich "gelebt" wird.
Rz. 434
Zur Implementierung eines funktionierenden Tax CMS reicht nicht die einmalige Einrichtung aus. Es bedarf der kontinuierlichen Überwachung, Aktualisierung, Verbesserung und der Schulung der Beteiligten. So wird gewährleistet, dass Gesetzesänderungen frühzeitig erkannt und berücksichtigt werden, die jeweiligen Anwender hierüber informiert sind und über die Kenntnisse verfügen, diese auch anzuwenden. Ferner können sich die Gegebenheiten im Unternehmen – bspw. durch Expansion ins Ausland oder die Ausweitung auf neue Geschäftsbereiche – ändern und somit den Katalog der einzuhaltenden steuerlichen Pflichten erweitern.
Rz. 435
Da im Rahmen eines Tax CMS geschäftsfall- und sachverhaltsbezogene Prozesse geschaffen werden, kann m.E. insbesondere im Zusammenhang mit Massentransaktionen ein Mehrwert geschaffen werden. Sonderfälle werden meist ohnehin einer steuerlichen Überprüfung im Unternehmen unterzogen.
Rz. 436
In den Niederlanden wurde das sog. "horizontal monitoring" (im Niederländischen "horizontaal toezicht") eingeführt, ein System, mit dem sich Unternehmen, die sich an einen bestimmten Vorgabenkatalog (u.a. die Einrichtung eines internen Kontrollsystems sowie die frühzeitige Kommunikation relevanter und möglicherweise kritischer Steuerthemen) halten, bspw. Erleichterungen bei Prüfungen erarbeiten können und zeitnahe Rückmeldung zur Einschätzung kritischer Steuerthemen erhalten. Allerdings hat hier die niederländische Finanzverwaltung teilweise die Ansicht vertreten, dass nicht alles, was grundsätzlich im Rahmen des Steuerrechts erlaubt wäre, auch genutzt werden solle. Hier bestünde m.E. die Gefahr, dass nach dieser Ansicht das Unternehmen nun doch zum "verlängerten Arm der Finanzverwaltung" wird.
Rz. 437
Bezüglich einer begleitenden steuerlichen Überprüfung ist der Internal Revenue Service (die amerikanische Steuerbehörde, kurz IRS) im Rahmen des sog. CAP Programms ("Compliance Assurance Program") daran interessiert, potentielle steuerliche Risikofelder frühzeitig (d.h. vor Abgabe der jeweiligen Steuererklärung) zu klären und so den Überprüfungsprozess zu verschlanken und zeitnah Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Rz. 438
Im internationalen Kontext, der vornehmlich auf länderübergreifende Konzerne zutr...