Rz. 63

[Autor/Stand] Die objektive (grobe) Sorgfaltspflichtverletzung richtet sich nach dem allgemeinen Maßstab der Anforderungen, die an einen gewissenhaften und besonnenen Menschen des Verkehrskreises, namentlich des Amts-, Berufs- oder Gewerbekreises, dem der Täter angehört, zu stellen sind (s. § 377 Rz. 57[2]). Der Umfang der zu beobachtenden Sorgfalt ist daher regelmäßig bei einem versierten Kaufmann, der mit den wesentlichen Steuergesetzen vertraut sein muss, anders zu beurteilen als bei einem einfachen Stpfl.; an einen Steuerberater wiederum sind höhere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an den steuerrechtlich unerfahrenen Stpfl.[3]. Im Übrigen sind für das Maß der vom Täter zu beachtenden Sorgfalt subjektive Gesichtspunkte, wie persönliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, entscheidend.

Zu der Frage, unter welchen Umständen eine leichtfertige Steuerverkürzung anzunehmen ist, hat sich in Rspr. und Literatur eine breite Kasuistik herausgebildet. Dabei wird danach differenziert, ob der Stpfl. selbst (s. Rz. 64 ff.) oder eine die Angelegenheiten des Stpfl. wahrnehmende Person (steuerlicher Berater) handelt (s. Rz. 105 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Heuel, Stand: 01.09.2022
[2] Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder30, § 15 StGB Rz. 135 ff.; Saliger, JZ 2004, 975 (980).
[3] Allg. Ansicht; BGH v. 17.12.2014 – 1 StR 324/14, ZWH 2015, 113 m. Anm. Beckschäfer = wistra 2015, 191; BGH v. 8.9.2011 – 1 StR 38/11, ZWH 2012, 153 = wistra 2011, 465 = NStZ 2012, 160; BFH v. 19.2.2009 – II R 49/07, BStBl. II 2009, 932 = DB 2009, 2362; gegen eine Ungleich-Verpflichtung von beratenen und nichtberatenen Stpfl., Unternehmern und Nichtunternehmern aber Tipke, Die Steuerrechtsordnung2, Bd. III, S. 1487 ff.

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