Rz. 166
[Autor/Stand] Bei (leicht) fahrlässiger Verletzung betrieblicher Aufsichtspflichten des Stpfl./Steuerberaters gegenüber seinen Angestellten bzw. bei fehlendem Kausal-/Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Unterlassen gehöriger Aufsicht und der Steuerzuwiderhandlung kann der Auffangtatbestand des § 130 OWiG eingreifen (s. näher § 377 Rz. 171 f. und 72, 120).
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