Schrifttum:
Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus? (Teil 1), DStR 2015, 1691; Bikuse, Leichtfertigkeit, AO-StB 2015, 120; Danzer, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters, in Kohlmann (Hrsg.), Strafverfolgung und Strafverteidigung im Steuerstrafrecht, DStJG 6 (1983), S. 67 ff.; Bilsdorfer, Die Bedeutung des Umsatzsteuerabzugsverfahrens für das Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, DStZ 1981, 163; Bilsdorfer, Die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmerentleihers für die Lohnsteuer der Arbeitnehmer, DStR 1981, 98; Bilsdorfer, Erneut: Die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmerentleihers für die Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer, DStR 1981, 374; Dörn, Zur Strafverfolgung der Nichtabgabe und der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen, wistra 1989, 290; Gehm, Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch steuerlichen Berater, Verantwortlichkeit von Steuerberater und Steuerpflichtigem, NZWiSt 2015, 31; Grötsch, Strafrechtliche Zurechnung von Fehlern eines Beraters im Steuerstrafrecht, wistra 2017, 92; Groh, Die steuerrechtlichen Grundlagen der Parteispendenverfahren, NJW 1985, 393; Henneberg, Anmerkungen zur Verteidigung bei Lohnsteuerverkürzungen, DStR 1980, 63; Kretzschmar, Zum Begriff der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) – ein Beschluss des OLG Stuttgart, DStZ 1983, 58; Kretzschmar, Anm. zu OLG Stuttgart v. 7.9.1983 – 3 Ss (13) 73/83, DStR 1985, 48; Lohmeyer, Aus der neueren Rechtsprechung zu § 370 AO (Steuerhinterziehung), INF 1981, 241; Lübbersmann, Leichtfertige Steuerhinterziehung trotz zutreffender Gewinnerklärung, PStR 2013, 309; Meincke, Nochmals: Die Verantwortlichkeit des Arbeitnehmerentleihers für die Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer, DStR 1981, 226; Mösbauer, Aktuelle Rechtsfragen bei der Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung im Steuerstrafrecht, DStZ 1997, 577; Müller, Das Unrechtsbewusstsein bei der Steuerstraftat, AO-StB 2004, 70; Müller, Die unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldung, AO-StB 2006, 208; Pfaff, Lohnsteuer-Zuwiderhandlungen, StBp 1983, 9; Nieland, Umfang der Erkundigungspflichten eines Steuerpflichtigen, AO-StB 2009, 230; Ott, Zum Vorsatz bei ausländischen Einkünften, PStR 2018, 224; Schwartz, Keine leichtfertige Steuerverkürzung nach Einholung eines Rechtsgutachtens, PStR 2014, 156; Spernau, Leichtfertige Steuerverkürzung durch Fehler des Steuerberaters, NWB 2014, 624; Wegner, Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit bei Steuerverkürzung, PStR 2011, 140; Wegner, Strafrechtliche Merkwürdigkeiten im Recht der staatlichen Parteienfinanzierung, DVBl. 2013, 422; Wendt/Elicker, Zur steuerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des steuerlich vertretenen Unternehmers oder Geschäftsführers, wistra 2009, 329; Wenzel, Verwirklichung von Bußgeldtatbeständen durch Berater, StBW 2010, 1176.
1. Einführung
Rz. 63
Die objektive (grobe) Sorgfaltspflichtverletzung richtet sich nach dem allgemeinen Maßstab der Anforderungen, die an einen gewissenhaften und besonnenen Menschen des Verkehrskreises, namentlich des Amts-, Berufs- oder Gewerbekreises, dem der Täter angehört, zu stellen sind (s. § 377 Rz. 57). Der Umfang der zu beobachtenden Sorgfalt ist daher regelmäßig bei einem versierten Kaufmann, der mit den wesentlichen Steuergesetzen vertraut sein muss, anders zu beurteilen als bei einem einfachen Stpfl.; an einen Steuerberater wiederum sind höhere Sorgfaltsanforderungen zu stellen als an den steuerrechtlich unerfahrenen Stpfl.. Im Übrigen sind für das Maß der vom Täter zu beachtenden Sorgfalt subjektive Gesichtspunkte, wie persönliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, entscheidend.
Zu der Frage, unter welchen Umständen eine leichtfertige Steuerverkürzung anzunehmen ist, hat sich in Rspr. und Literatur eine breite Kasuistik herausgebildet. Dabei wird danach differenziert, ob der Stpfl. selbst (s. Rz. 64 ff.) oder eine die Angelegenheiten des Stpfl. wahrnehmende Person (steuerlicher Berater) handelt (s. Rz. 105 ff.).
2. Leichtfertigkeit des Steuerpflichtigen
a) Sorgfaltspflichten
Rz. 64
An die von einem Stpfl. zu beachtende Sorgfalt dürfen generell keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Bereits in einer Entscheidung des RG finden sich dazu folgende Grundsätze, die auch heute noch Gültigkeit haben, in der Praxis aber viel zu wenig Beachtung finden:
Es würde dem Geist der AO "überhaupt nicht entsprechen, bei Anwendung des § 402 [der allerdi...