a) Allgemeines
Rz. 290
Dieser Tatbestand sichert die Erfüllung der in § 138 Abs. 2 AO aufgezählten Meldepflichten, mit denen die steuerliche Überwachung bei Auslandsbeziehungen erleichtert werden soll. Danach haben im Geltungsbereich der AO wohnhafte bzw. ansässige Stpfl. die FinB von steuerrelevanten Auslandssachverhalten (z.B. Basisgesellschaften in sog. Steueroasen), auf die das AStG Anwendung finden kann, in Kenntnis zu setzen. Diesem Zweck entsprechend geht die Regelung auf den früheren § 165d Abs. 3 RAO zurück, der mit Schaffung des AStG Eingang in die AO gefunden hat (s. bereits Rz. 5).
Rz. 291
Die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO und damit auch die Reichweite des Bußgeldtatbestands des § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO wurden zum 1.1.2002 geändert bzw. erweitert. Weitere Änderungen erfolgten durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 24.6.2017, durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 und das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024 (zu den Änderungen im Einzelnen s. Rz. 295 ff.).
Rz. 292
§ 138 Abs. 2, 3 AO Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (inländische Steuerpflichtige) haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt mitzuteilen:
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, der Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.
(3) Drittstaat-Gesellschaft ist eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind.
Rz. 293
Die Mitteilungen haben gegenüber den nach §§ 18–20 AO für die jeweils betroffenen Stpfl. zuständigen Finanzämter zu erfolgen, werden von diesen jedoch turnusmäßig an das zuständige BZSt (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG) weitergeleitet und dort von der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) aufgrund der hierfür bestehenden Befugnisnorm, die entsprechenden Daten zu sammeln und zu speichern (§ 88a AO), gesammelt, ausgewertet und allen FinB des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt (s. § 399 Rz. 866).
b) Täterkreis
Rz. 294
§ 379 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Sonderdelikt. Die Meldepflichten des § 138 Abs. 2 AO bestehen nur für
- steuerpflichtige natürliche Personen (§ 33 AO) mit Wohnsitz (§ 8 AO), gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Geltungsbereich der AO;
- juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im Geltungsbereich der AO; hierzu gehören auch Personengesellschaften und Gemeinschaften, deren Beteiligte zur Abgabe von Feststellungserklärungen verpflichtet sind;
- die Personen, denen das Gesetz dieselben Pflichten auferlegt wie dem Stpfl.: ...