a) Allgemeines
Rz. 240
Nach § 146a Abs. 1 Satz 5 AO ist es verboten, innerhalb des Geltungsbereichs der AO solche elektronischen Aufzeichnungssysteme i.S.d. § 1 Abs. 2 KassenSichV, Software für diese elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen, die den in den in § 146a Abs. 1 Satz 1–3 AO beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1–3 AO gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Durch dieses Verbot soll die Integrität, die Authentizität und die Vollständigkeit der aufgezeichneten Geschäftsvorfälle oder sonstigen Vorgänge gewährleistet werden. Die Zuwiderhandlung ist nach § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AO bußgeldbedroht.
Rz. 241
Ausgenommen vom Verbot des § 146a Abs. 1 Satz 5 AO ist das gewerbsmäßige Bewerben und gewerbsmäßige Inverkehrbringen von elektronischen Aufzeichnungssystemen ohne technische Sicherheitseinrichtung i.S.d. § 146a Abs. 1 AO in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs der AO. Danach ist der Handel mit elektronischen Aufzeichnungssystemen, die über keine technische Sicherheitseinrichtung verfügen, in anderen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes weiterhin möglich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass unter Umgehung des § 146a Abs. 1 AO in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der AO elektronische Aufzeichnungssysteme erworben und im Inland zur Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen verwendet werden können, da diese elektronischen Aufzeichnungssysteme nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechen.
Rz. 242
§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
(1) [1] Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. [2] Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. [3] Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. [4] Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. [5] Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) ...
b) Täterkreis
Rz. 243
Täter dieser Vorschrift ist jeder, der ein ordnungswidriges Aufzeichnungssystem gewerbsmäßig bewirbt oder in den Verkehr bringt. Die Vorschrift ist nicht auf die Kassenhersteller oder -händler beschränkt. Der Steuerpflichtige selbst ist theoretisch tauglicher Täter. In der Praxis wird er im Regelfall jedoch mangels tatbestandlicher Tathandlung nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen.
c) Tatobjekt
Rz. 244
Zum Begriff des "elektronischen Aufzeichnungssystems" s. Rz. 187. Zum Begriff der "zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung" s. Rz. 216 ff.
Rz. 245
Der Begriff der "Software für elektronische Aufzeichnungssysteme" ist nicht definiert. Gemeinhin handelt es sich bei einer Software um jedwede von Datenverarbeitungsmaschinen interpretierbare Anordnung von Information, die dazu dient, die Daten- oder Kontrollstrukturen von Computer-Programmen zumindest teilweise zu definieren. Diese Definition umfasst sowohl unvollständige und daher nicht ausführbare Programmteile, also Datenbeschreibungen, Syntaxtabellen, Bildschirmmasken oder Ikonogramme, als auch Ansammlungen von Programmen. Sie charakterisiert diejenigen Datenelemente und Zubehörteile eines Datenverarbeitungssystems, aus denen Programme gebildet werden können.
Rz. 246
"Software" bezeichnet somit alle nichtphysischen Funktionsbestandteile (Hardware) eines Computers bzw. eines jeden technischen Gegenstandes, der mindestens einen Mikroprozessor enthält. Dies umfasst vor allem Computerprogramme sowie die zur Verwendung mit Computerprogrammen bestimmten Daten und auch die technischen Beschreibungen hierzu.