Rz. 243
[Autor/Stand] Täter dieser Vorschrift ist jeder, der ein ordnungswidriges Aufzeichnungssystem gewerbsmäßig bewirbt oder in den Verkehr bringt. Die Vorschrift ist nicht auf die Kassenhersteller oder -händler beschränkt.[2] Der Steuerpflichtige selbst ist theoretisch tauglicher Täter. In der Praxis wird er im Regelfall jedoch mangels tatbestandlicher Tathandlung nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen.
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