Rz. 243

[Autor/Stand] Täter dieser Vorschrift ist jeder, der ein ordnungswidriges Aufzeichnungssystem gewerbsmäßig bewirbt oder in den Verkehr bringt. Die Vorschrift ist nicht auf die Kassenhersteller oder -händler beschränkt.[2] Der Steuerpflichtige selbst ist theoretisch tauglicher Täter. In der Praxis wird er im Regelfall jedoch mangels tatbestandlicher Tathandlung nicht in den Anwendungsbereich der Norm fallen.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[2] Ebenso Webel in Schwarz/Pahlke, § 379 AO Rz. 38n; a.A. Drüen in Tipke/Kruse, § 146a AO Rz. 8; Märtens in Gosch, § 146a AO Rz. 29.

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